Neues Königliches Dekret 198/2010, vom 26. Februar: Normänderungen betreffend Photovoltaikanlagen

01.04.2010

Am 13. März 2010 ist im Staatlichen Amtsblatt das Königliche Dekret 198/2010, vom 26. Februar, über die Anpassung bestimmter Vorschriften den Stromsektor betreffend an das Gesetz 25/2009, über die gesetzlichen Änderungen für die Anpassung an das Gesetz über den freien Zugang zu Dienstleistungen und zu deren Ausübung, veröffentlicht worden. Das genannte Königliche Dekret (im Folgenden KD 198/2010 genannt) ist am 14. März in Kraft getreten.

Was die Regelung der Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen betrifft, hat das KD 198/2010 gewisse Aspekte in Bezug auf die Verwaltungsverfahren für die Anerkenntnis der Eigenschaft als im Rahmen der Sonderregelung betriebener Stromerzeugungsanlagen gemäss dem Königlichen Dekret 661/2007 vom 25. Mai geändert. Konkret sind die Artikel 6.1, 11.1, 11.2 und 14.1 des genannten Königlichen Dekrets 661/2007 geändert worden.. Weiterhin wurden Artikel 7 und 8 ausser Kraft gesetzt.

Die Normänderung besteht im Wesentlichen in der Zusammenführung zweier Verwaltungverfahren, die trotz gemeinsamen Gegenstands – nämlich der Einbeziehung als im Rahmen der Sonderregelung betriebener Stromerzeugungsanlagen – bislang separat geregelt wurden, in einem einzigen Verfahren. Demnach bewirkt das KD 198/2010, dass mittels der vorläufigen Eintragung in das verwaltungsrechtliche Register für Stromerzeuger unter Sonderregelung („inscripción provisional en el RIPRE“) gleichzeitig die Anerkenntnis der Eigenschaft als im Rahmen der Sonderregelung betriebener Stromerzeugungsanlagen („otorgamiento de la condición de instalación de régimen especial“) erfolgt.

Diese Zusammenführung der Verfahren wird durch die ausdrückliche Ausserkraftsetzung der Artikel 7 und 8 des Königlichen Dekrets 661/2007 vollzogen, wenngleich ihr Inhalt in Artikel 11 über das Eintragungsverfahren in das verwaltungsrechtliche Register für Stromerzeuger unter Sonderregelung integriert wurde. Die einzige Vorschrift, die tatsächlich ausser Kraft gesetzt worden ist, ist Absatz 3 des Artikels 8. Diese Vorschrift regelte zum einen die Beendigung des Verwaltungsverfahrens für die Anerkenntnis der Eigenschaft als im Rahmen der Sonderregelung betriebenen Stromerzeugungsanlagen mittels ausdrücklichen Beschlusses der zuständigen staatlichen Behörde für Energie (“Dirección General de Política Energética y Minas“), zum anderen die verwaltungsrechtliche Wirkung des Schweigens sowie die verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe.

Zum Abschluss hebt das KD 198/2010 die Wirkungen des Beschlusses über die Anerkenntnis der Eigenschaft als im Rahmen der Sonderregelung betriebener Stromerzeugungsanlagen auf und behält auschliesslich die Wirkungen der vorläufigen Eintragung in das verwaltungsrechtliche Register für Stromerzeuger unter Sonderregelung bei.

Diese Normänderungen werden auf die Verwaltungsverfahren angewandt, die nach dem Inkrafttreten des KD 198/2010 initiiert worden sind (das heisst, ab dem 14. März 2010). Allerdings dürfen die Betroffenen, die vor diesem Zeitpunkt ein Verwaltungsverfahren eingeleitet haben, in dem noch kein Beschluss gefällt wurde, ihren Antrag zurückziehen und sich für die Anwendung der neuen Regelung entscheiden.

Daneben hat das KD 198/2010 bestimmte Änderungen in Bezug auf das Königliche Dekret 1955/2000, vom 1. Dezember eingeleitet. Jedoch betreffen diese Änderungen die Regelung der Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen nicht, da sie sich ausschliesslich auf die Regelung der Stromvermarktung und der „qualifizierten Verbraucher“ („consumidores cualificados“) beziehen.

Für mehr Information kontaktieren Sie bitte Wanda Cazalla: [email protected]