Neues zum Erlöschen von Franchiseverhältnissen – nichts Ungewöhnliches in Krisenzeiten. Der Oberste Spanische Gerichtshof (Tribunal Supremo) analysiert die Erlöschens-/Rücktrittsvoraussetzungen von Franchiseverträgen

08.10.2009

Wer als Vertragspartner seinen vertraglichen Pflichten und Leistungen nicht nachkommt, kann vom anderen keine Vertragserfüllung verlangen.
 

Der Tribunal Supremo hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein Franchisegeber, der als Erster den Franchisevertrag nicht erfüllt, indem er Werbung nicht – wie geschuldet – entsprechend publiziert, von seinem Vertragspartner, dem Franchisenehmer, auch keine Erfüllung verlangen und sich auch nicht vom Vertrag lösen kann. Da der vertragsbrüchige Franchisegeber dejenige war, der den Rücktritt vom/die Auflösung des Vertrags begehrt hatte, kann dieser weder begründet sein noch – mit all seinen Konsequenzen – gerichtlich eingefordert werden.

Die Werbung war bei den meisten Franchiseverträgen schon immer als ein entscheidender Faktor eingestuft worden.

Dies ist gerade in Zeiten einer wirtschaftlichen, unternehmerischen und finanziellen Krise – wie der jetzigen – von Bedeutung, weil das Verhältnis zwischen Franchisegebern und Franchisenehmern mehr denn je angespannt ist, dies infolge der wirtschaftlichen Zwänge und der sich daraus ergebenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfüllung vertraglicher Pflichten.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Alex Ensesa: [email protected]