Neureglungen zur spanischen Hypothekenvollstreckung im Eilverfahren erlassen

11.07.2011

Bereits am 1. Juli berichteten wir von einem zuvor in der Presse angekündigten Gesetzesvorhaben zur Anhebung des Zuschlagswertes bei Zwangsversteigerungen von Immobilien. Es hat nur wenige Tage gedauert, bis diese Maßnahmen am 7. Juli durch Veröffentlichung im spanischen Staatsanzeiger (BOE) im Eilverfahren durch das Königliche Gesetzes-Dekret 8/2011, vom 1. Juli, in Kraft getreten sind.

Dieses Hilfspaket enthält zahlreiche Bestimmungen mit Auswirkungen auf verschiedene Rechtsbereiche. Soweit es die oben angesprochene Thematik betrifft, werden konkrete Hilfsmaßnahmen für die hart getroffenen Hypothekenschuldner erlassen. Diese werden unter dem „Kapitel I – Situation der Hypothekenschuldner“ des genannten Gesetzes zusammenfassend in 2 Artikel geregelt:

Unter „Sektion Erstens.- Unpfändbarkeit der familiären Einkünfte“ (Art. 1), werden für diejenigen Schuldner, die ihre Immobilie im Rahmen einer Versteigerung verloren haben und bei denen der Erlös dennoch nicht ausreichend war, die Schulden zu begleichen, die Pfändungsfreibeträge um 50 % angehoben (auf rund 961 €/Monat); ergänzend wird diese Grenze um 30 % des gesetzlich festgelegten Mindestlohnes für jedes zentrale Familienmitglied angehoben, das nicht mehr als den Mindestlohn als Einkommen vorweisen kann.

Unter „Sektion Zweitens.- Versteigerung von Immobilien“ (Art. 2), wird eine Modifikation der Artikel 669, 670 und 671 der spanischen Zivilprozessordnung (LEC) verfügt:

Zunächst wird mit dem Ziel, den Betroffenen eine angemessenere Gegenleistung für ihre zu versteigernde Immobilie zu garantieren, bestimmt, dass in keinem Fall ein Wert von 60 % des festgelegten Versteigerungswertes unterschritten werden darf, sofern der Zuschlag letztlich der Bank (dem Gläubiger) erteilt werden soll. Der Zuschlagswert für den sich die Bank nach einem gescheiterten Versteigerungsversuch die Immobilie somit zuschlagen lassen darf, wird demnach von 50% auf mindestens 60 % angehoben.

Ergänzend wird bestimmt, dass Versteigerungsteilnehmer anstatt 30 %, nunmehr nur noch 20 % des Versteigerungswertes zu hinterlegen haben. Bezweckt wird hiermit, dass Interesse und die Beteiligungen an Versteigerungen insgesamt zu stimulieren, um einen besseren Erlös zu erzielen.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Nils Döhler: [email protected]