Person des Mieters entscheidend für die Art der Nutzung – Gewerbe- oder Wohnraum

05.01.2009

BGH Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 282/07

Mietet eine juristische Person, etwa eine GmbH, Wohnraum an, so handelt es sich immer um einen Mietvertrag über Geschäftsräume. Auf die konkrete Nutzung kommt es nicht an.

Mietet also etwa eine GmbH eine Wohnung an, um diese ihrem Geschäftsführer als Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen, so unterfällt dieser Mietvertrag dem Gewerberaummietrecht. Ein Wohnraummietvertrag liegt nach der Rechtsprechung des BGH nur dann vor, wenn der Mieter die Räumlichkeit zur eignen Wohnnutzung anmietet, was bei einer juristischen Person per Definition nicht möglich ist. Das gilt auch dann, wenn die Wohnung dem Geschäftsführer der GmbH zu Wohnzwecken überlassen werden soll.

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