Pflanzensorten in Spanien – erfunden, gemerkt, geschützt

30.04.2013

Kürzlich war in der spanischen Presse zu lesen, dass die Eigentümer von Pflanzensorten verstärkt ihre Rechte gegen spanische Landwirte verfolgen, die geschützte Sorten ohne Genehmigung anbauen.

Dazu räumt das spanische Sortenschutzgesetz – wie auch die entsprechende EG-Sortenschutzverordnung – dem Züchter das zeitlich beschränkte Recht ein, über die Nutzung seiner Sorte zu entscheiden und für diese Nutzung ein Entgelt ("Lizenzgebühr") zu erheben. Der Schutz kann auch strafrechtlich erlangt werden. Interessant dazu ein Urteil des Berufungsgerichts in Burgos. Das Gericht hatte festgestellt, dass ein Landwirt mit verschiedenen Züchtern Lizenzvereinbarungen über Getreidesorten geschlossen hatte und das Saatgut zwecks sog. Nachbau behandelt hatte, mit der Absicht, das Material an Dritte zu Billigpreisen ohne Genehmigung der Rechteinhaber zu verkaufen.

Das Züchterprivileg griff nicht, da dieses nicht die Übertragung – nicht einmal unentgeltlich – von Überschuss an Dritte erfasst. Hinsichtlich der Kenntnis der Sorteneintragung folgte das Gericht der neueren Auffassung, dass Kenntnis vermutet werden kann, vor allem wenn es sich um einen erfahrenen Hersteller und Vertreiber von Saatgut handelt. Von Bedeutung war auch, ob die Sorte in Spanien angemeldet worden sein muss und eine Gemeinschaftsregistrierung strafrechtlich irrelevant sein könnte, wie zuvor von der Rechtsprechung vertreten. Laut vorliegendem Urteil ist es nur erforderlich, dass die Sorte angemeldet ist. Daher genießen auch Gemeinschaftssorten strafrechtlichen Schutz.

Für weitere Informationen kontaktiernen Sie bitte Sönke Lund: [email protected]