Das Handelsgericht Nummer 1 von Málaga vertritt in seinem Beschluss vom 5. Februar 2009 (JUR2009/87939) in diesem konkreten Fall den Standpunkt, dass es dem Käufer an der Legitimation zur Beantragung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen den Bauträger ermangelt, unter Verweisung auf Artikel 3 des Insolvenzgesetzes, gemäß demselben dieser nicht als Gläubiger des Bauträgers gilt.
Der Antragsteller hatte vorher die gerichtliche Aufhebung des geschlossenen Vertrages beantragt, weshalb er aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht die Eigenschaft eines Gläubigers hätte, in dem Masse, in dem kein Beschluss erlassen würde, der das Vertragsverhältnis der beiden Parteien aufheben würde, was bedeutet, dass die Unbestimmtheit, ob die Forderung, die der Käufer innezuhaben erklärt, bestand oder nicht, fortbesteht.
Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Christian Krause Moral: [email protected]