Sowieso-Kosten bei Mängelbeseitigung am Bau

11.03.2010

OLG Hamm, Urteil vom 1. September 2009 – 26 U 73/08

Auch wenn die Parteien eines Werkvertrages bestimmte Leistungshandlungen vereinbaren, schuldet der Auftragnehmer eines solchen Vertrages immer einen Werkerfolg. Genügen die vereinbarten Leistungshandlungen nicht, um den geschuldeten Werkerfolg herbeizuführen, so sind die Leistungen des Auftragnehmers mangelhaft und der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Nachbesserung. Allerdings ist der Auftraggeber verpflichtet, die nicht vereinbarten, aber erforderlichen Leistungshandlungen zusätzlich zu vergüten.

Konsequenz der Entscheidung ist, dass in Fällen, in denen der Auftragnehmer grundsätzlich zur Mängelbeseitigung bereit ist, nachdem festgestellt wurde, dass die vereinbarten Leistungshandlungen nicht zum Erreichen des Leistungserfolges ausreichen, die Bezahlung der dann anfallenden Sowieso-Kosten absichern muss. Einen Anspruch auf Zahlung der Sowieso-Kosten vor Mängelbeseitigung hat der Auftragnehmer nicht. Allerdings kann er vom Auftraggeber eine Sicherheit insofern verlangen.
 

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