Die Feinheiten dieser zudem noch nicht definitiv beschlossenen Maßnahme zur Änderung der entsprechenden Regelungen im spanischen Ausländergesetz stehen zwar noch aus; aber es wird allgemein doch davon ausgegangen, dass es letztlich zu Erleichterungen bei der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung kommen wird, sofern ein Nicht-EU-Bürger in Spanienimmobilien investiert. Auf der anderen Seite sollen diese Aufenthaltsrechte aber nach ersten Verlautbarungen zeitlich auf 3 Jahre befristet sein, keine Arbeitserlaubnisse darstellen oder die Einschulung von Kindern oder gar die Teilhabe am Sozialversicherungssystem ermöglichen, was den Interessentenkreis wiederum einschränkt. In der Presse führte diese Ankündigung bisher zu unterschiedlichen Äußerungen, die in erster Linie anraten den Mindestkaufpreis heraufsetzen, um die „Marke Spanien“ nicht unter Wert zu verkaufen. Auch eine zeitliche Begrenzung erscheint nicht sinnvoll, wenn man bedenkt, dass der Immobilienerwerb regelmäßig mit einer längerfristigen Entscheidung verbunden ist. Es bleibt abzuwarten, wie eine solche Änderung zum Aufenthaltsrecht von Nicht-EU-Käufern zukünftig ausfallen wird.
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