Spanien verschärft den Anlegerschutz: Die Ministerialverordnung EHA/1717/2010 vom 11. Juni 2010 reguliert nun die Werbung für Finanzdienstleistungen und Anlageprodukte neu und soll mehr Transparez schaffen

01.07.2010

Die neue Verordnung legt Gesetze, Prinzipien und Kriterien fest, die bei der Werbung für Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen eingehalten werden müssen und ermächtigt zugleich die spanische Kapitalmarktaufsichtsbehörde (CNMV) mit deren Ausführung.

Die Verordnung stützt sich auf die Prinzipien des Anlegerschutzes, welche erfordern, dass dem Anleger ausreichende und wahrhafte Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, auf dessen Basis er dann seine Investition tätigen kann.

Die Verordnung grenzt einerseits den Tätigkeitsbereich, der der Kontrolle der CNMV unterworfen wird, ein und bestimmt welche Aktivitäten unter den Begriff der Werbung zu subsumieren sind. Anderseits benennt sie im Einzelnen die Regelungen und Kriterien, welche die Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen des Wertpapiermarktes regulieren und ermächtigt die CNMV hinsichtlich der Verordnung administrative Kontrollgewalt auszuüben.

Die Verordnung berücksichtig, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen aufgrund ihrer Werbetätigkeit eine ganze Reihe an Risiken rechtlicher Natur und hinsichtlich ihre Reputation auf sich nehmen und diese Risiken dementsprechend auch angemessen abdecken müssen. Man räumt der Kapitalmarktaufsichtsbehörde die Kompetenz ein, zu überprüfen, ob die Finanzinstitute über die nötigen Mechanismen zum Risikomanagement verfügen.

Die Verordnung befähigt die CNMV in zwei verschiedenen Bereichen tätig zu werden:

  • Zum einen, wenn die Werbung sich auf Kaufangebote oder die Übernahme von Finanzinstrumenten, welche im Wertpapierprospekt registriert wurden oder werden sollen, bezieht oder dass es sich um Finanzinstitute, die Wertpapierdienstleistungen anbieten, handelt. In diesen Fällen ist die CNMV, sofern die Werbung den neuen Regulierungen widerspricht, befähigt die Einstellung oder Rektifikation derselben zu verlangen.
  • Des Weiteren kann sie auch die Aufnahme eines Warnhinweises in der betreffenden Werbung erfordern, sowie selbst öffentliche Hinweise geben.

Zum anderen, wenn sich die Werbung auf Kaufangebote oder die Übernahme von Finanzinstrumenten bezieht, welche gerade nicht im Wertpapierprospekt registriert wurden oder werden sollen, oder wenn sie Angebote von Finanzinstituten betrifft, die keine Wertpapierdienstleistungen offerieren, ist die CNMV ermächtigt einen Hinweis dahingehend zu verlangen, dass es sich bei dem angepriesenen Produkt um ein Produkt handelt, welches nicht der Kontrolle der Kapitalmarktaufsichtsbehörde unterliegt, sowie selbst einen öffentlichen Hinweis oder eine Empfehlungen an die Investoren zu geben, sich weiteres Informationsmaterial über die Beschaffenheit des Produktes zu verschaffen.

Für mehr Information kontaktieren Sie bitte Rechtsanwalt Stefan Meyer: [email protected]