Dies trifft jedoch auf die Übertragung eines Gesellschaftsanteils selbst dann nicht zu, wenn das Gesellschaftsvermögen im wesentlichen aus Grundbesitz besteht (also auch der BGH). Der Erwerb oder Verlust der (gesamthänderischen) Mitberechtigung an einem Gesellschaftsgrundstück ist in diesen Fällen nicht Gegenstand eines Vertrages, mit dem sich jemand verpflichtet, Grundstückseigentum zu erwerben oder zu veräußern. Er ist vielmehr nur die Folge des Erwerbs oder des Verlusts der Mitgliedschaft und die Konsequenz davon, dass das Gesellschaftsvermögen auch bei einem Mitgliederwechsel stets dem jeweiligen Gesellschafterkreis zugeordnet bleibt (§ 738 Abs. 1 S. 1 BGB).
Für die Bejahung einer Formbedürftigkeit ist allenfalls in den Fällen einer bewussten Umgehung der Vorschrift Raum, wenn etwa Grundstücksgesellschaften nur gegründet werden, um mit Hilfe der hier verfügbaren rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Grundvermögen außerhalb des Grundbuchs und ohne Formzwang beweglicher verlagern zu können.
Beachte: Relevanz entfaltet diese Rechtsprechung lediglich in den Fällen, in denen die Übertragung der Geschäftsanteile selbst nicht der notariellen Form bedarf. Dies betrifft in erster Linie die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Personengesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften, wie etwa der GmbH, ist die hier behandelte Frage dagegen irrelevant.
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