Urteil des Kammergerichts vom 6. September 2007 (nicht rechtskräftig)

07.02.2008

Keine Versorgungspflicht des Vermieters mit Heizwärme bei beendetem Mietverhältnis.

Jedenfalls bei einem Geschäftsraummietverhältnis endet die Verpflichtung des Vermieters zu Versorgung des Mieters mit Heizwärme nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses.

Die Einstellung der Versorgung mit Heizwärme stellt in diesen Fällen keine verbotene Eigenmacht im Sinne der §§ 858 I, 863 BGB dar. Die umstrittene Frage, ob der Vermieter von Geschäftsräumen berechtigt ist, während eines unbeendeten Mietverhältnisses auf der Grundlage eines Zurückbehaltungsrechtes die von ihm vertraglich geschuldete Belieferung des Mieters mit Heizwärme dann einzustellen, wenn der Mieter mit der Mietzahlung oder der Zahlung der entsprechenden Vorschüsse in Verzug ist, kann hier dahinstehen.

Vorliegend war das Mietverhältnis beendet. Ist das Mietverhältnis beendet, so ist der Vermieter nicht mehr verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren.

Die Entscheidung kann für Vermieter von Gewerberäumen insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn einem Mieter aufgrund von Zahlungsrückständen gekündigt wurde, dieser die Räumlichkeiten jedoch noch nicht geräumt hat. Der ehemalige Mieter hat bis zur Räumung weiterhin eine Nutzungsentschädigung zu entrichten, wird aber regelmäßig in der Möglichkeit einer (unberechtigten) Weiterbenutzung durch das Unterbrechen von Versorgung beeinträchtigt werden. Dies wird regelmäßig die vom Vermieter gewünschte Räumung beschleunigen. Darüber hinaus wird der Vermieter nach dieser Entscheidung davor bewahrt, im Rahmen von Vorleistungen Aufwendungen zu machen, welche er möglicherweise nicht mehr vom Mieter ersetzt bekommen wird.

Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Christoph Schulte: [email protected]