Vorliegend war das Mietverhältnis beendet. Ist das Mietverhältnis beendet, so ist der Vermieter nicht mehr verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren.
Die Entscheidung kann für Vermieter von Gewerberäumen insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn einem Mieter aufgrund von Zahlungsrückständen gekündigt wurde, dieser die Räumlichkeiten jedoch noch nicht geräumt hat. Der ehemalige Mieter hat bis zur Räumung weiterhin eine Nutzungsentschädigung zu entrichten, wird aber regelmäßig in der Möglichkeit einer (unberechtigten) Weiterbenutzung durch das Unterbrechen von Versorgung beeinträchtigt werden. Dies wird regelmäßig die vom Vermieter gewünschte Räumung beschleunigen. Darüber hinaus wird der Vermieter nach dieser Entscheidung davor bewahrt, im Rahmen von Vorleistungen Aufwendungen zu machen, welche er möglicherweise nicht mehr vom Mieter ersetzt bekommen wird.
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