Weder aus den geltenden gemeinderechtlichen Bestimmungen noch aus der Verordnung bzgl. der Güter der Gemeindeeinrichtungen, kann abgeleitet werden, dass der Erfassung im besagten Register konstitutiven Charakter für die Begründung kommunalen Eigentums zukommt. Auch besagt Artikel 124 der Verordnung bzgl. der Urbanistischen Verwaltung („Reglamento de Gestión Urbanística“), vom 25. August 1978, u.a.: „[…] Diejenigen Grundstücke, die laut (Bau-)Plan zu gemeindlichem Grundeigentum bestimmt werden, unterliegen ohne weitere Voraussetzungen den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen“.
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