Das vorgelegte Gesetz tritt jedoch erst zum 1. Januar 2001 in Kraft, Zeitpunkt, zu dem Artikel 48 des Arbeitnehmerstatuts mit Bezug auf das Ruhen des Arbeitsverhältnisses in dem Sinne geändert wird, dass der Anspruch auf Ruhen des Arbeitsverhältnisses während dreizehn aufeinanderfolgenden Tagen durch den Anspruch auf vier durchgehende Wochen ersetzt wird. Diese Vaterschaftsurlaubsverlängerung sieht sich ab dem zweiten Kind im Fall von Geburt, Adoption oder Aufnahme in Pflegschaft jeweils um 2 weitere Tage verlängert.
Abschließend der Hinweis darauf, dass der übrige Inhalt des Artikels 48 ab dem 1. Januar 2011 unverändert fortbestehen wird.
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