Verabschiedung des spanischen Gesetzes 5/2009 zur Neuregelung von Beteiligungen an Kapitalanlageunternehmen, Kreditinstituten und Versicherungen.

30.11.2009

Am 29. Juni 2009 wurde das neue Gesetz 5/2009 verabschiedet, durch das das Gesetz 24/1988 bzgl. des Wertpapiermarktes, das Gesetz 26/1988 bzgl. der Aufsicht und Intervention von Kreditanstalten und das Gesetz zur Regelung und Beaufsichtigung privater Versicherungen -verabschiedet durch die Rechtsverordnung 6/2004- modifiziert werden.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Finanzlage soll das Gesetz 5/2009 die Kriterien und das Verfahren zur Einhaltung der Regelungen zum Erwerb bedeutender Beteiligungen an Finanzunternehmen neu regeln.

Mit dem neuen Gesetz sollen allerdings keine härteren Anforderungen als die bisherigen geschaffen werden, ganz im Gegenteil: Nach der Neuregelung ist nicht wie bisher das vorherige Einholen einer Genehmigung erforderlich, sondern es darf allenfalls kein Widerspruch der zuständigen Behörde vorliegen. Ein Schweigen der Behörde gilt als positiv im Sinne eines nicht vorhandenen Widerspruchs. Zudem wird der Prozentsatz, ab dem eine Beteiligung als bedeutend eingestuft wird, von bisher 5% auf nunmehr 10 % rauf gesetzt.

Andererseits werden die Kontrollmöglichkeiten bei der Überwachung der Inhaber von Beteiligungen wie folgt verstärkt: Recht auf Einholung von Informationen, sobald der bisherige Grenzwert der Beteiligungen von 5% am Kapital oder an den Stimmrechten überschritten wird; Aufforderung zur Einhaltung der Vorgaben der Kontrollkommission zur Verhinderung von Geldwäsche („Servicio Ejecutivo de la Comisión para la Prevención de Blanqueo de Capitales“); und Verstärkung der Zusammenarbeit der Kontrolleinrichtungen der Unternehmen auf Käufer- und Verkäuferseite.

Des Weiteren wird ein Liste von Wertungskriterien in das Gesetz aufgenommen, die die „Banco de España“, die nationale Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt („CNMV“) und der Vorstand der „Seguros y Fondos de Pensiones“ bei der Überprüfung der Geeignetheit eines potentiellen Erwerbers zu beachten haben, der gedenkt, entweder eine bedeutende Beteiligung zu erwerben oder aber mit dem erneuten Erwerb die zuvor aufgeführten Grenzwerte überschreiten könnte.

Nur anhand der vorgenannten Kriterien oder wenn die vom Erwerber erteilten Informationen unzureichend sind, können die Kontrollorgane einem Erwerb oder einer Erhöhung an bedeutenden Beteiligungen widersprechen.
 

Für mehr Information kontaktieren Sie bitte Uri Geigle: [email protected]