Durch die einzige Zusatzbestimmung des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2008 vom 12. Dezember 2008 wurde insofern eine Erleichterung für die Unternehmen geschaffen, als bestimmte Sonderabschreibungen aufgrund von Wertverlusten des Anlage- und Immobilienvermögens sowie von Vorräten bei der Berechnung des Nettovermögens nicht zu berücksichtigen sind, weil sie insofern nicht als Verluste gelten. Dies zeitliche Wirkung dieser Sonderregel wurde nun durch das Königliche Gesetzesdekrets 4/2014 vom 8. März 2014 erneut verlängert und gilt auch für das Geschäftsjahr 2014.
Bei der Erstellung der Jahresabschlüsse ist dieser Umstand allerdings mit größer Sorgfalt zu behandeln und kenntlich zu machen und es sollte in jedem Fall auch geprüft werden, ob die Verluste tatsächlich die Tatbestandsvoraussetzungen der einzige Zusatzbestimmung des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2008 erfüllen.
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