Verlängerung der Sonderegel zur Vermeidung der Auflösung von bilanziell überschuldeten Kapitalgesellschaften

12.03.2014

Nach Artikel 363 Absatz 1 e) des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes („LSC“) muss eine Gesellschaft, deren Nettovermögen (entspricht grds. dem bilanziellen Eigenkapital) unter die Hälfte des Stammkapitals fällt, aufgelöst werden. Die Verwalter sind gemäß Artikel 367 Absatz 1 LSC verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Hauptversammlung einzuberufen, damit diese die Auflösung oder die Beseitigung des bilanziellen Ungleichgewichtet beschließt. Trifft die Hauptversammlung keinen dieser Beschlüsse, müssen die Verwalter in einer weiteren Frist von zwei Monaten die gerichtliche Auflösung beantragen. Bei Verletzung einer dieser Pflichten haften die Verwalter persönlich und verschuldensunabhängig für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft ab dem Bestehen des Auflösungsgrundes.

Durch die einzige Zusatzbestimmung des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2008 vom 12. Dezember 2008 wurde insofern eine Erleichterung für die Unternehmen geschaffen, als bestimmte Sonderabschreibungen aufgrund von Wertverlusten des Anlage- und Immobilienvermögens sowie von Vorräten bei der Berechnung des Nettovermögens nicht zu berücksichtigen sind, weil sie insofern nicht als Verluste gelten. Dies zeitliche Wirkung dieser Sonderregel wurde nun durch das Königliche Gesetzesdekrets 4/2014  vom 8. März 2014 erneut verlängert und gilt auch für das Geschäftsjahr 2014.

Bei der Erstellung der Jahresabschlüsse ist dieser Umstand allerdings mit größer Sorgfalt zu behandeln und kenntlich zu machen und es sollte in jedem Fall auch geprüft werden, ob die Verluste tatsächlich die Tatbestandsvoraussetzungen der einzige Zusatzbestimmung des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2008 erfüllen.

Für weitere Informationen, kontakieren Sie bitte Philipp von Wolffersdorff