Die Vermögenssteuer ist in dem Gesetz von 1991 geregelt, und wie der Art. 1 aussagt, ist diese eine Personensteuer, an Hand derer das Nettovermögen von natürlichen Personen besteuert wird. Das Nettovermögen umfasst alle Vermögensgegenstände (Güter) und Rechte, die sich im Eigentum einer natürlichen Person befinden, abzüglich der mit den Vermögensgegenständen und Rechten verbundenen Schulden und sonstigen Lasten.
In der Praxis war das Vermögenssteueraufkommen stets sehr begrenzt und hat außerdem schwerwiegende Probleme bei der Bewertung der Aktiva mit sich gebracht. Abhängig von der Natur der Güter oder Rechte ist die Höhe der zu zahlenden Steuer sehr unterschiedlich und führt unausweichlich zu Problemen der Zuordnung. Es soll ebenfalls angemerkt werden, dass diese Steuer eine Doppelbesteuerung verursacht und zusätzlich schwer zu überwachen ist.
All diese Gründe haben schlussendlich dazu geführt, dass die beiden großen politischen Parteien (fast alle übrigen Parteien unterstützen diese Entscheidung) zu dem Konsens gelangt sind, diese Steuer aus der spanischen Rechtsordnung zu streichen. Auf diese Weise profitieren nicht nur die spanischen Steuerbürger (deren Welteinkommen weiterhin besteuert wird) von dem Außerkrafttreten sondern auch die Nichtsteuerbürger, die sich nicht weiter um die Besteuerung Ihres Vermögens in Spanien sorgen müssen (wie z.B. Ausländer, die Immobilien / Grundvermögen in Spanien haben).
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