Vorsicht beim Aufsetzen von Boniklauseln

10.07.2008

Ein kürzlich vom Tribunal Supremo ergangenes Urteil (Arbeitssenat, vom 14-11-2007,), offenbart eine Reihe von Vorbehalten für Unternehmer, die mit ihren Arbeitnehmern Leistungsboni vereinbaren.

  • Eine zweideutige und unklare Abfassung einer Bonus-Vereinbarung schadet nur dem Unternehmer und niemals dem Arbeitnehmer.
  • Wenn das Recht auf einen Bonus in Höhe eines, oder bis zu einem, bestimmten Betrag je nach Erfüllung von Leistungszielen ohne Angabe weiterer Einzelheiten vereinbart wird, und das Unternehmen später nicht die entsprechenden Ziele festsetzt, kann dies dazu führen, dass das Unternehmen zur Bezahlung des Bonus an den Arbeitnehmer verpflichtet ist.
  • Wenn die Vereinbarung vorsieht, dass die zur Auszahlung des Bonus gesetzten Leistungsziele jährlich von den Vertragsparteien festzusetzen sind, dies jedoch aus dem Unternehmen zuzuschreibenden Gründen nicht geschieht, kann dies so ausgelegt werden, dass der Bonus dem Arbeitnehmer geschuldet wird. Solche Fälle können dahin gehend ausgelegt werden, dass es sich hierbei um eine Bedingung handelt, deren Erfüllung dem einseitigen und ausschlie?lichem Willen einer der Vertragsparteien überlassen wurde, nämlich dem des Unternehmens, da dieses infolge seiner Führungsmacht die einzige Partei ist, die in der Lage ist dem Arbeitnehmer Ziele zu setzen. Da das Zivilgesetzbuch dies untersagt, gilt folglich, dass die Vereinbarung nicht bedingt ist, was bedeutet, dass das Unternehmen zur Bezahlung des vereinbarten Bonus verpflichtet wäre.
  • Das Tribunal Supremo vertritt die Ansicht, dass ein Arbeitnehmer, selbst wenn er eine Führungsposition inne hat, keinerlei Möglichkeit hat die zu erfüllenden Leistungsziele festzusetzen oder vorzugeben.
  • Wir empfehlen deshalb aus einer entsprechenden Vereinbarung die Bedingung einer zwischen den Parteien zu schlie?enden Vorvereinbarung über den Bezug von Boni zu streichen, sowie ausreichend klar und deutlich die Leistungen und deren Natur zu formulieren, von deren Erzielung der Bezug des Bonus, zum Beispiel einzelner Arbeitnehmer oder, im Gegenteil, des Unternehmens, abhängig ist.
  • Empfehlenswert ist ferner, dass das Unternehmen die spätere Festsetzung genannter Ziele vornimmt.

Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Ana Gómez Hernández: [email protected]