Kernpunkt der Reform ist hierbei die Vereinfachung der Pflichten zu Hinterlegung der im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Umwandlung erforderlichen Unterlagen, die nunmehr im Regelfall auf den Homepages der durch die Umwandlung betroffenen Gesellschaften veröffentlicht werden können – eine Hinterlegung beim Handelsregister ist nur noch verpflichtend notwendig, wenn eine der beteiligten Gesellschaften über keine Homepage verfügen sollte. Daneben werden u.a. die Pflichten zur Erstellung einer die Umwandlung begleitenden Bilanz, insbesondere für börsennotierte Aktiengesellschaften, vereinfacht.
Das Gesetz 1/2012, das am 24. Juni 2012 in Kraft getreten ist, stellt sich in eine Reihe mit zahlreichen Maßnahmen, die während der vergangenen Jahre ergriffen wurden, um das spanische Gesellschaftsrecht zu vereinheitlichen sowie den Vorgaben der Europäischen Union anzupassen – wie z.B. in Form des spanischen Umwandlungsgesetzes (Ley 3/2009) und Kapitalgesellschaftsgesetzes (Ley 1/2010). Diese beiden Gesetze sind es auch, die jetzt durch das neue Gesetz 1/2012 maßgeblich verändert bzw. angepasst werden.
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