Zu gemeinnütziger Sozialarbeit verurteilten Personen, steht nun sozialversicherungsrechtlicher Schutz zu

27.04.2009

Das Königliche Dekret 2131/2008, vom 26. Dezember (veröffentlicht im Staatsanzeiger (BOE) vom 19. Januar 2009) novelliert die alte Regelung gemäß Königlichem Dekret 782/20041, vom 6. Juli bezüglich des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes der zur gemeinnützigen Arbeit verurteilten Personen.

Eingeschlossen in diesen Schutz sind ausschließlich die Risiken von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, von welchen sich die Personen während der tatsächlichen Leistung genannter Arbeiten betroffen sehen könnten. Die Deckung dieser Risiken übernimmt die Staatliche Sozialversicherungsanstalt. Laut dieses novellierten Gesetzes ist nun das Innenministerium selbst dazu verpflichtet, die Verurteilten bei der Sozialversicherung anzumelden und für diese die entsprechenden Beiträge zu leisten, wodurch die Rechtspersonen, für welche die Sozialarbeiten ausgeübt werden, von ihrer bisherigen Deckungsverpflichtung befreit werden.

Deshalb sieht der neue Gesetzestext zur erfüllungspflichtigen Umsetzung durch das Innenministerium eine Reihe von Angaben und Amtshandlungen vor, wie etwa die Fristen zur An -oder Abmeldung bei der Sozialversicherung, den Beitragsleistungstypus, der zur Bestimmung der Quote notwendig ist, das Datum der Beitragszahlung, und schließlich die Verpflichtung zur Ausstellung der Arbeitsunfallanzeigen bei Unfalleintritt mit Wirkung auf die Anerkenntnis und Bezahlung der Leistungen.

Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Ana Gómez Hernández : [email protected]