Zusammenfassung der zentralen rechtlichen Argumente zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Wettbewerbsrecht

07.05.2025 - Ana Parés López de Lemos

Die Stellungnahme der Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Verfahren C/2024/2591, das auf eine Vorlage zur Vorabentscheidung durch das Handelsgericht Nr. 1 in Zaragoza, Spanien, am 12. Januar 2024 zurückgeht – CP gegen Nissan Iberia SA (Rechtssache C-21/24) –, liefert entscheidende Erkenntnisse zur Berechnung der Verjährungsfrist für wettbewerbsrechtliche Schadensersatzansprüche.

Die Vorlage betrifft die Auslegung von Artikel 101 AEUV unter Berücksichtigung des Effektivitätsprinzips und wurde im Rahmen eines Verfahrens eingereicht, in dem Schadensersatz für mutmaßliche Verstöße gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 1 des spanischen Wettbewerbsgesetzes 15/2007 geltend gemacht wird. Die spanische Wettbewerbsbehörde CNMC stellte den Verstoß fest, an dem mehrere Unternehmen beteiligt waren.

Der Fall basiert auf dem spanischen Schadensersatzanspruch aus der Rechtssache S/0482/13, in der Automobilhersteller wirtschaftlich sensible und strategische Informationen ausgetauscht haben, darunter auch Nissan. Die Verstöße, die 2013 endeten, betrafen Artikel 101 AEUV und Artikel 1 des spanischen Gesetzes 15/2007. Damit reiht sich dieser Fall in die Rechtsprechung des EuGH zur Festlegung der Fristen für Schadensersatzklagen bei Wettbewerbsverstößen ein, insbesondere zur Bestimmung des „dies a quo“. Er unterscheidet sich jedoch darin von vorherigen Verfahren, dass die Klage auf der Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde basiert, die auf deren Webseite veröffentlicht wurde – ähnlich einer Entscheidung der Europäischen Kommission mit Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.

Beginn der Verjährungsfrist

Die Generalanwältin vertritt die Auffassung, dass die Frist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erst ab dem Zeitpunkt läuft, an dem die Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde (z. B. CNMC) rechtskräftig wird. Aus Sicht des spanischen Rechts bedeutet Rechtskräftigkeit, dass die Entscheidung entweder unanfechtbar (geworden) ist, weil kein Rechtsmittel eingelegt wurde, oder weil das Urteil vor dem spanischen Nationalen Gerichtshof (Audiencia Nacional) bzw. gegebenenfalls vor dem spanischen Obersten Gerichtshof (Tribunal Supremo) rechtskräftig geworden ist. Eine zusammenfassende öffentliche Bekanntmachung oder eine Veröffentlichung im Internet wird dabei nicht als offiziell und verbindlich betrachtet.

Begründung der Position

Die Generalanwältin argumentiert, dass die betroffenen Parteien erst nach der endgültigen gerichtlichen Bestätigung der Entscheidung über verlässliche und umfassende Informationen verfügen, um ihren Rechtsanspruch follow-on effektiv und rechtssicher geltend zu machen. Eine zu frühe Fristsetzung könnte geschädigte Parteien benachteiligen. Bei Wettbewerbsverstößen besteht eine Informationsasymmetrie zulasten der geschädigten Partei. Dies erschwert ihr den Zugang zu relevanten Informationen im Vergleich zu den Wettbewerbsbehörden, die ihre Durchsetzungsbefugnisse effizienter nutzen können.

Abweichung vom bisherigen nationalen Ansatz in Spanien

In Spanien wurde in der Rechtsprechung und Lehre darüber diskutiert, ob die Verjährungsfrist mit der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Webseite der CNMC, mit der Kenntnisnahme durch den Geschädigten durch öffentliche Pressemitteilungen oder erst mit der Rechtskraft der Sanktion der CNMC beginnen soll. Die neue Argumentation der Generalanwältin deutet darauf hin, dass eine bloße Veröffentlichung nicht ausreichen kann, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen.

Potenzielle Auswirkungen bei Anwendung dieser Meinung

Sollte der Europäische Gerichtshof dieser Auslegung folgen, könnten bereits verjährte Ansprüche wieder geltend gemacht werden, da die Verjährungsfrist in Fällen wie diesem erst ab der Bestätigung durch das spanische Oberste Gericht zu laufen beginnt.

Debatte unter Juristen

Fachjuristen heben hervor, dass das Argument der Generalanwältin spezifische Regelungen und verfahrensrechtliche Aspekte des spanischen Zivilrechts nicht ausreichend berücksichtigt. Ebenso bestehen Bedenken hinsichtlich eines möglichen Konflikts ihrer Argumentation mit der EU-Richtlinie über Schadenersatzklagen im Wettbewerbsrecht, insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt, ab dem die geschädigte Partei Kenntnis von der Verletzung hatte.

Nächste Schritte

Die endgültige Entscheidung liegt nun beim EuGH, dessen Urteil klären wird, ob die vorgeschlagene Fristberechnung rechtlich Bestand hat und wie sie auf europäischer Ebene umgesetzt werden soll.

Es ist offensichtlich, dass der Trend darauf abzielt, follow-on-Klagen zu stärken, mit dem Argument, dass sie sowohl den geschädigten Parteien als auch den Beklagten zugutekommen. Stand-alone-Klagen hingegen unterliegen keiner Verjährung, bis die Sanktion rechtskräftig wird, wobei die Beweislast vollständig beim Geschädigten liegt.

Diese Unterscheidung trägt dazu bei, Verwirrung zwischen den beiden Klagearten zu vermeiden, abhängig von der Argumentation des Klägers. Dennoch basiert die Mehrheit der stand-alone-Klagen auf den Sanktionsentscheidungen der Wettbewerbsbehörden, sodass der Nachweis eines Wettbewerbsverstoßes weiterhin auf diesen Unterlagen beruht, aber auch zusätzliche Beweise verlangen kann.

 

Ana Parés López de Lemos

Partner | Abogada