Alarmzustand in Spanien: Verlängerung der sozialen und wirtschaftlichen Maßnahmen

06.05.2021 - Sonia Gumpert Melgosa

Das definitive Ende des Alarmzustandes rückt näher. Dieser hat bisher die rechtliche Grundlage der Rechte ein- und beschränkenden Maßnahmen zum Zweck der Begrenzung der Ausbreitung des Coronavirus sowie der sozialen und wirtschaftlichen Maßnahmen zur Verbesserung der durch Pandemie und Ausnahmezustand verursachten Situation gebildet. Daher hat die spanische Zentralregierung mittels des königlichen Gesetzesdekretes 8/2021[1] einige der wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen verlängert, mit denen die wirtschaftliche und soziale Erholung schrittweise auf Grundlage des Impffortschritts und der Zurückgewinnung des Vertrauens in verschiedene Wirtschaftssektoren erreicht werden soll. Die wesentlichen Maßnahmen fassen wir hier zusammen.

Das Regelwerk bestimmt in Kapital II zum einen die Verlängerung der Aussetzung der Pflichten von Eigentümergemeinschaften bei Wohneigentum (régimen horizontal), Eigentümerversammlungen einzuberufen und abzuhalten sowie Ein- und Ausgabenpläne, Jahresabschlüsse und -budgets zu genehmigen, durch die Anordnung der Verlängerung ope legis der letzten Jahresbudgets und der letzten Ernennungen der Leitungsorgane bis zum 31. Dezember 2021. Zum anderen schließt es eine Rechtslücke[2] durch die Einführung der Möglichkeit durch Hausverwalters und Schriftführers organisierte Versammlungen per Video- oder Telefonkonferenz in deren Verantwortung abzuhalten. Da unser Gesetz zu Wohneigentum aus dem Jahr 1960 stammt, ist diese Rechtslücke offenkundig, weshalb es trotz einiger Teilrevisionen dringend einer vollständigen Überarbeitung bedarf.

In Kapitel III werden verschiedene Maßnahmen die Wohnung betreffend geregelt. So werden die Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung von Verbrauchern in prekären Situationen mit Wasser, Strom, Gas und der Weiterbeziehung des sogenannten „Sozialgutscheins“ (bono social), einer staatlichen Vergünstigung der Stromrechnung, um drei Monate, d.h. bis zum 9. August 2021 verlängert. Bei Mietwohnungen werden bis zum gleichen Datum außerdem alle Räumungsverfahren und Wohnungsräumungen bei Mietern in prekären Situationen weiterhin ausgesetzt. Verlängert werden bis zum 9. August 2021 ebenfalls die Möglichkeit der Beantragung von Mietmoratorien und vollständigen oder teilweisen Mieterlassen, wenn der Vermieter eine öffentliche Stelle oder ein sogenannter „Großvermieter“[3] ist, sowie die Möglichkeit der außerordentlichen Laufzeitverlängerung um maximal sechs Monate bei Verträgen, die zwischen dem 9. Mai und dem 9. August 2021 geendet wären, sofern zwischen den Parteien nicht bereits etwas anderes vereinbart wurde.

[1] Königliches Gesetzesdekret 8/2021 vom 4. Mai, kraft dessen Sofortmaßnahmen in Gesundheitswesen, Gesellschafts- und Gerichtsordnung ergriffen werden, die nach dem Ende des Alarmzustandes in Kraft treten (spanischer Staatsanzeiger BOE vom 5. Mai 2021).

[2] Gesetz 49/1960 vom 21. Juli zu Wohneigentum.

[3] Nach dem königlichen Gesetzesdekret 11/2020 bezeichnet der Begriff „Großvermieter” (gran tenedor) Vermieter, die mehr als zehn Immobilien in ihrem Eigentum halten.