Alle Jahre wieder: mangelhafte Waren bei internationalen Kaufverträgen

06.10.2023 - Sonia Gumpert Melgosa

Die Debatte über die gültige und wirksame Beendigung eines internationalen Warenkaufvertrages entbrennt regelmäßig neu im internationalen Handelsverkehr und damit auch im Rechtsverkehr.

Äußerst umfassend ist sowohl die höchstrichterliche Rechtsprechung des spanischen Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) als auch die Rechtsprechung niedrigerer Instanzen, sprich der Provinzgerichte, zu verschiedensten Fällen der Vertragsverletzung. Vertragsverletzungen, i. d. R. seitens des Verkäufers durch Nichteinhaltung der Lieferfrist oder der Qualität der gelieferten Waren, und die damit einhergehende Unzufriedenheit des Käufers erwecken in letzterem nicht selten den Wunsch, das Vertragsverhältnis zu beenden.

Unabhängig von der Frage nach Art und Ausmaß der Vertragsverletzung – die nach den allgemeinen Grundlagen des spanischen Vertragsrechts in der schwerwiegenden Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bestehen muss – stellt das internationale Kaufrecht spezifische Anforderungen an einen Käufer, der einen Vertrag wirksam und rechtskräftig kündigen will.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), das am 11. April 1980 in Wien geschlossen wurde, wurde von 97 Vertragsstaaten unterzeichnet, darunter die EU-Mitgliedstaaten, die USA, die Schweiz und Israel. Dies zeigt die breite Anwendung dieses Instruments im internationalen Handelsverkehr.

Für eine rechtskräftige und wirksame Kündigung des Kaufvertrags legt das CISG dem Käufer die Pflicht auf, die Mangelhaftigkeit der Ware und Natur des Mangels gegenüber dem Verkäufer zu rügen, was logischerweise eine vorherige Prüfung der Ware voraussetzt.

Beide Handlungen, Prüfung und Rüge, müssen „innerhalb einer angemessenen Frist“ ab dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Käufer die fehlende Vertragsgemäßheit der Waren entdeckt hat bzw. hätte entdecken müssen. Damit daraus keine unbestimmte „Endlos-Frist“ wird, legt das CISG eine Rüge-Höchstfrist von zwei Jahren ab dem Tag fest, an dem sich die Waren im Besitz des Käufers befinden. Maßgeblich ist in erster Linie jedoch ausnahmslos die „angemessene Frist“, weshalb in jedem Einzelfall eine abwägende Bewertung dessen erfolgen muss, was als angemessen angesehen werden sollte oder kann.

Das Versäumnis des Käufers, den Verkäufer frist- und formgerecht zu rügen, zieht als Sanktion den Verlust des Anspruchs des Käufers nach sich, die fehlende Vertragsgemäßheit der Ware gegenüber dem Verkäufer geltend machen und somit den Vertrag kündigen zu können. Das ist alles.

Wie jede rechtliche Regelung, ist jedoch auch diese nicht absolut. Sie kann durch den vertraglichen Willen der Parteien geändert werden. Es ist ratsam, eine konkrete Festlegung der angemessenen Frist und einer möglichen Verlängerung oder Verkürzung der 2-Jahres-Höchstfrist im Vertrag kurz aber ausreichend zu begründen. Außerdem muss diese Höchstfrist in jedem Fall mit der Garantiezeit des Produkts vereinbar sein, sollte eine solche bestehen. Insbesondere sieht das CISG vor, dass der vorgenannte Anspruch, die fehlende Vertragsgemäßheit der Ware geltend zu machen, nicht verloren geht, wenn der Verkäufer ihre Umstände oder Ursachen kannte oder hätte kennen müssen.

Kurzum, die Vielfalt der Problemstellungen ist schier unendlich und lässt den Konflikt immer wieder neu entfachen.