Anpassung der spanischen Zivilprozessordnung an das Europäische Mahnverfahren und den Europäischen Zivilprozess mit geringem Streitwert

28.03.2011

Der spanische Staatsanzeiger (BOE) hat am 25. März 2011 das Gesetz 4/2011, vom 24. März, veröffentlicht, kraft desselben die spanische Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil, nachfolgend LEC) an solche Rechtsfiguren des Europäischen Prozessrechtes angepasst wird, die in der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, vom 12. Dezember, sowie in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007, vom 11. Juli, geregelt sind, mit dem Ziel deren Anwendung zu erleichtern. Diese Prozessrechtreform tritt mit dem 14. April 2011 in Kraft.

Die Novelle dient als Ergänzung des „Gesetzes 13/2009, vom 3. November, über die Novellierung des Prozessrechtes zur Einführung der neuen Geschäftsstelle des Gerichts“, kraft desselben die Geltendmachung von Forderungen mit geringem Streitwert vereinfacht wurde, und sowohl der Höchstbetrag, der im Rahmen eines Mahnverfahrens geltend gemacht werden kann, von 30.000 Euro auf 250.000 Euro wie auch der Streitwert des vereinfachten mündlichen Zivilverfahrens („juicio verbal“) von 3.000 Euro auf 6.000 Euro angehoben wurde.

Das Europäische Mahnverfahren dient der grenzübergreifenden Geltendmachung von nicht angefochtenen Geldforderungen, während der Europäische Zivilprozess mit geringem Streitwert jegliche Klage zulässt, sofern deren Streitwert nicht 2.000 Euro übersteigt, ausgenommen Zinsen, Kosten und Gebühren. Die Zuständigkeit für das Europäische Mahnverfahren liegt auf jeden Fall beim erstinstanzlichen Zivilgericht (Juzgado de Primera Instancia) und ebenso für die Zivilprozesse mit geringem Streitwert, oder ggfs., je nach der Sache, aus der sich der forderungsgegenständliche Anspruch geringen Streitwertes ableitet, beim Handelsgericht. Der Gerichtsstand richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, vom 22. Dezember 2000.

Darüber hinaus nimmt der Gesetzgeber hier, in Konsonanz mit den neuen Europäischen Mahnverfahren bzw. Zivilprozessen geringen Streitwertes, noch weitere Reformen am Zivilprozess vor:

  • Im mündlichen Verfahren wird, in Übereinstimmung mit dem Streitwert des Europäischen Zivilprozesses mit geringem Streitwert, der Streitwert, für dessen Geltendmachung keine Anwalt –bzw. Prozessbevollmächtigtenpflicht besteht, von 900 Euro auf 2.000 Euro angehoben. Diese Freistellung vom Anwaltszwang gilt sogar bei der Vollstreckung, solange nicht genannte Streitsumme überstiegen wird.
  • Einführung von Standardformularen für im mündlichen Verfahren verhandelte Klagen mit einem Streitwert unter 2.000 Euro. Bisher gab es solche Formulare nur für das Mahnverfahren.
  • Im Mahnverfahren wird dem Richter, der einen Streitwertfehler feststellt, die Möglichkeit eingeräumt, dem Kläger, nach Maßgabe der Bestimmungen des Europäischen Mahnverfahrens, eine niedrigere, sich von dessen Forderungsantrag unterscheidende, Summe vorzuschlagen.
  • Sollte der Schuldner nicht an seiner Anschrift des Gerichtsbezirks angetroffen werden oder die Möglichkeit dahin gehend bestehen, dass er in einem anderen Gerichtsbezirk angetroffen werden könnte, muss das tätige Gericht das Verfahren für beendet erklären. Auf diesem Wege werden Verzögerungen vermieden, die sich durch die Klärung von Zuständigkeitsfragen ergeben könnten, ohne dass dem Gläubiger das Recht genommen wird, seine Ansprüche vor dem entsprechend zuständigen Gericht geltend zu machen, also dort, wo sich der Schuldner aufhält.
  • Ferner wird das Gesetz 53/2002, vom 30. Dezember, über steuerrechtliche, verwaltungsrechtliche und sozialordnungsrechtliche Maßnahmen („Ley de Medidas Fiscales, Administrativas y del Orden Social“) dahin gehend geändert, dass der bisher gebührenfreie Antrag auf Einleitung eines Mahnverfahrens künftig als gebührenpflichtiger Tatbestand gilt. Sollte jedoch später, aufgrund eines von dem Schuldner eingelegten Widerspruchs, eine Klageerhebung erforderlich sein, fällt die entsprechend anfallende Gebühr weg.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte César García de Quevedo: [email protected]