Arbeitnehmer verlieren ihren Anspruch auf bezahlten Urlaub, den sie aufgrund von Erkrankung nicht nehmen konnten, nicht und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben sie Anspruch auf einen entsprechenden finanziellen Ausgleich

02.02.2009

Der Europäische Gerichtshof (nachfolgend TJCEI) stellt in seinem kürzlich erlassenen Urteil vom 20. Januar 2009 (verbundene Rechtssachen C-350/06 und C-520/06) in Auslegung des Artikels 7, Absatz 1 der Richtlinie 2003/88 EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung eine revolutionäre Doktrin über den bezahlten Jahresurlaubsanspruch auf.

Laut TJCE hat der Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub als ein innergemeinschaftliches sozialrechtliches Prinzip zu gelten, das von besonderer Bedeutung ist und jedem Arbeitnehmer, unabhängig von seinem Gesundheitszustand, zuerkannt wird.

Ferner stellt es fest, dass der bezahlte Jahresurlaubsanspruch nicht bei Fristablauf des Jahresurlaubs und/oder der, in jedem Recht der Mitgliedsstaaten festgesetzten, gesetzlichen Verlängerungsfrist erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten oder teilweisen Fälligkeitszeitraums krankgeschrieben war und keine Möglichkeit hatte diesen ihm durch die Richtlinie 2033/88 zuerkannten Anspruch geltend zu machen.

Andererseits besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr die Möglichkeit tatsächlich den bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, und um zu vermeiden, dass dem Arbeitnehmer infolge dieser Unmöglichkeit genannter Anspruch gänzlich entzogen wird, hat er Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Der TJCE erinnert bezüglich der Berechnung des finanziellen Ausgleichs daran, dass der Arbeitnehmer die normale Vergütung zu beziehen hat, die ihm für genannte Ruhezeit entsprechen würde.

Dieses Urteil zusammengefasst, bedeutet also, dass, wenn ein Arbeitnehmer während der gesamten oder teilweisen Fälligkeitsfrist und/oder Verlängerungsfrist des Jahresurlaubs krankgeschrieben war, Anspruch darauf hat diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu nehmen und, wenn dies nicht möglich sein sollte, weil das Arbeitsverhältnis beendet wurde, ist ihm der nicht genommene Urlaub zu vergüten.

Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Ana Gómez Hernández: [email protected]