Der dritte Senat des Obersten Spanischen Gerichtshofs erklärt in seinem Urteil vom 16. Dezember 2008 (RJ/2008/5991) den dritten Absatz des Artikels 14.1 des Königlichen Dekrets 1331/2006, vom 17. November, für nichtig.

26.03.2009

Der dritte Senat des Obersten Spanischen Gerichtshofs stellt in seinem Urteil vom 16. Dezember 2008 (RJ/2008/5991) die Nichtigkeit des dritten Absatzes des Artikels 14.1 des Königlichen Dekrets 1331/2006, vom 17. November, fest, der das besondere Arbeitsverhältnis von Anwälten zum Gegenstand hat, die in einer Kanzlei tätig sind und wonach Warte- und Reisezeiten nicht den maximalen Arbeitszeiten zuzurechnen sind, es sei denn, dass sie während dieser Zeit ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen.

Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Norm gegen Artikel 40.2 der spanischen Verfassung verstößt, der eine Begrenzung der Arbeitszeit vorsieht, und zudem mit der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 insoweit nicht zu vereinbaren ist, als dass die Arbeitszeit als „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“, definiert wird.

Nach der Auffassung des Gerichts wäre der dritte Absatz des Artikels zudem nicht mit dem zweiten Absatz derselben Norm zu vereinbaren, der als anzurechnende Arbeitszeit auch diejenige erfasst, die „außerhalb des Arbeitsplatzes zwecks Beratung und Verteidigung von Mandanteninteressen“ anfällt. Des Weiteren vertritt das Gericht die Auffassung, dass der dritte Absatz des Artikels 14.1 des Königlichen Dekrets 1331/2006 nur zur Verwirrung beiträgt und damit rechtlich unannehmbar ist.

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