Umfang, Form und Struktur der Schriften
Die Revision darf nach dem Beschluß in Spanien maximal 50.000 Zeichen mit Leerzeichen umfassen und ist auf 25 Seiten zu beschränken, die jeweils nur einseitig beschrieben sein dürfen. Dieser Umfang der Revision schließt Fußnoten, Diagramme oder Grafiken ein.
Darüber hinaus wird vorgeschrieben, die Schriftart “Times New Roman” mit der Schriftgröße 12 im Fließtext und in den Fußnoten 10 zu benutzen.
Es ist für die Revision in Spanien das Blattformat Din A 4 zu verwenden und mit Zeilenabstand von 1,5 Zeilen zu arbeiten. Horizontale und vertikale Ränder haben 2,5 cm zu betragen. Sämtliche Seiten sind in der oberen rechten Ecke zu nummerieren. Gleichermaßen müssen alle Anlagen angemessen identifiziert und nummeriert werden.
Das Deckblatt der Revision hat eine Reihe von Mindestanforderungen zu enthalten:
• Angabe des Revisionssenats und des Revisionsaktenzeichens
• Namen des Revisionsklägers bzw. der Revisionskläger, alphabetisch geordnet, unter Angabe des Personalausweises, Reisepasses, NIE (Nummer zur Identifizierung von Ausländern in Spanien) oder NIF (Steuernummer)
• Name und Zulassungsnummer des Prozessagenten
• Name und Zulassungsnummer des spanischen Anwalts
• Angabe des angefochtenen Urteils oder Entscheidung
• Angabe der Art der eingereichten Revisionsschrift
Die Darstellung in der Revisionsschrift hat in separaten Absätzen strukturiert mit Voranstellung aussagekräftiger Überschriften zu erfolgen.
Weitere Formvorgaben für anwaltliche Revisionsschriftsätze in Spanien
Die seitens des für Revisionsverfahren in Verwaltungssachen zuständigen 3. Senats am spanischen Tribunal Supremo erlassenen und von der spanischen Anwaltschaft –selbstredend heftig kritisierten- Formvorschriften stellen allerdings kein absolutes Novum dar.
So haben auch der Europäische Gerichtshof und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Revision in Spanien ähnliche Regelungen über den Umfang, die Gestaltung und Struktur anwaltlicher Schriftsätze erlassen, nach denen sich die Parteien zu richten haben.
Ziel ist auch hier wie in Spanien die Prüfung und Entscheidungsfindung zu erleichtern. Außerdem soll eine einheitliche Struktur mit Sicht auf die Veröffentlichung der Entscheidungen die elektronische Archivierung und digitale Verarbeitung ermöglichen.