Das erstinstanzliche Zivilgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Ehefrau über ein dingliches Nutzungsrecht der Wohnung verfüge, das ihr den Besitzstand erlaubt. Hierbei handele es sich um ein ius possidendi, dessen Merkmale denen eines Mieters ähneln, und folglich Rechtsschutz in Koexistenz mit dem Eigentümer verdiene, zumal die Nutzungserteilung der Wohnung vor dem Hypothekenvollstreckungsverfahren stattfand und somit der Erwerb später erfolgte.
Das Landgericht bestätigte im Berufungsverfahren das erstinstanzliche Urteil, indem es dem Wohnrecht der Ehefrau Vorrang gegenüber dem Anspruch des Zuschlagsempfängers einräumte, mit der Begründung, dass der Erwerber weder dem Grundsatz der Sorgfalt noch dem von Treu und Glauben gefolgt sei, denn in den gerichtlichen Bekanntmachungen war sowohl auf die Besetzung der Wohnung durch die Ehefrau wie auch auf die Tatsache, dass diese nicht Darlehensnehmerin ist hingewiesen worden.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Ana Lizano: [email protected]