Rechtsstreit: Besitzstand einer im Zuge einer Hypothekenvollstreckung erworbenen Immobilie, die durch die Ehefrau und die Kinder des Schuldners kraft Trennungsurteils besetzt ist.

17.01.2011

Nachdem in erster und zweiter Instanz die Klage auf Wiedererlangung des Besitzstandes einer Immobilie, die der Kläger im Rahmen einer zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Ehemanns durchgeführten Hypothekenvollstreckung durch Zuschlag in öffentlicher Versteigerung erworben hatte, jedoch von der Ehefrau und Kindern des Hypothekenschuldners kraft eines Trennungsurteils genutzt wurde, abgewiesen worden war, hat nun der Zivilsenat des Obersten Gerichtshofes in seinem Urteil vom 8. Oktober 2010 die vorbezeichneten Entscheidungen mit der Begründung aufgehoben, dass das Nutzungsrecht der Ehefrau kein dingliches Recht ist, sondern ein Familienrecht, zumal die Ehefrau vor der Trennung der Ehegemeinschaft der Hypothekenbestellung zugestimmt hatte, weshalb ihr Nutzungsrecht zeitlich später als das Forderungsrecht des Gläubigers einzuordnen ist.

Das erstinstanzliche Zivilgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Ehefrau über ein dingliches Nutzungsrecht der Wohnung verfüge, das ihr den Besitzstand erlaubt. Hierbei handele es sich um ein ius possidendi, dessen Merkmale denen eines Mieters ähneln, und folglich Rechtsschutz in Koexistenz mit dem Eigentümer verdiene, zumal die Nutzungserteilung der Wohnung vor dem Hypothekenvollstreckungsverfahren stattfand und somit der Erwerb später erfolgte.

Das Landgericht bestätigte im Berufungsverfahren das erstinstanzliche Urteil, indem es dem Wohnrecht der Ehefrau Vorrang gegenüber dem Anspruch des Zuschlagsempfängers einräumte, mit der Begründung, dass der Erwerber weder dem Grundsatz der Sorgfalt noch dem von Treu und Glauben gefolgt sei, denn in den gerichtlichen Bekanntmachungen war sowohl auf die Besetzung der Wohnung durch die Ehefrau wie auch auf die Tatsache, dass diese nicht Darlehensnehmerin ist hingewiesen worden.

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