Spanien: Insolvenzrechtliche Haftung einer natürlichen Person als Vertreterin einer juristischen Person in ihrer Funktion als Geschäftsführerin einer Gesellschaft

05.03.2026 - Michael Fries

In einem jüngst ergangenen Urteil befasste sich der spanische Oberste Gerichtshof mit der Auslegung und Reichweite des Artikels 455 Absatz 2 Nummer 1 des spanischen Insolvenzgesetzes.

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Diese Vorschrift bestimmt, dass im Falle einer juristischen Person als Schuldnerin unter anderem deren Geschäftsführer, sowohl de iure als auch de facto, Generaldirektoren sowie diejenigen Personen, die innerhalb der zwei Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine dieser Funktionen ausgeübt haben, im Falle einer schuldhaften Verursachung oder Verstärkung der Insolvenz haften können.

Nach Auffassung des Gerichts ist diese Regelung im Zusammenhang mit Artikel 212 bis Absatz 1 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes zu lesen, wonach im Falle der Bestellung einer juristischen Person zum Geschäftsführer zwingend eine natürliche Person zu benennen ist, die die dem Vertretungsorgan eigenen Funktionen dauerhaft ausübt. Ebenfalls zu berücksichtigen sei Artikel 236 Absatz 5 desselben Gesetzes, der bestimmt, dass die benannte natürliche Person die gesetzlichen Anforderungen an einen Geschäftsführer erfüllen muss, denselben Pflichten unterliegt und gesamtschuldnerisch zusammen mit der juristischen Person haftet.

Der Oberste Gerichtshof versteht diese Vorschriften als Teil eines einheitlichen normativen Regelungskomplexes, der darauf abzielt, Dritte vor rechtswidrigen Handlungen von Gesellschaftsorganen zu schützen. Die persönliche Haftung der natürlichen Person, die als ständiger Vertreter der juristischen Person handelt, ist daher nicht isoliert zu betrachten, sondern systematisch in dieses Schutzkonzept einzuordnen.

Im Zusammenhang mit den Rechtsfolgen der insolvenzrechtlichen Haftung stellt der Oberste Gerichtshof klar, dass, nachdem festgestellt wurde, dass sowohl die juristische Person als Geschäftsführer als auch deren natürliche Vertreterin als von der Feststellung der schuldhaften Insolvenz betroffen anzusehen sind, zu differenzieren ist:

Erstens sei die Rechtsfolge einer Untersagung der Ausübung von Handelstätigkeiten und der Verwaltung fremden Vermögens gemäß Artikel 455 Absatz 2 Nummer 2 Insolvenzgesetz ausschließlich auf die natürliche Person als Vertreterin anwendbar. Der Gesetzeswortlaut erwähne juristische Personen nicht, und zudem erscheine es sachgerecht, dass diese Rechtsfolge denjenigen trifft, der letztlich – wenn auch in Vertretung – rechtswidrig gehandelt habe und daher vorübergehend als ungeeignet anzusehen sei, am Wirtschaftsverkehr teilzunehmen oder eine Gesellschaft zu leiten.

Zweitens betreffe die Rechtsfolge einer Verurteilung zur Deckung des Vermögensdefizits gemäß Artikel 456 Insolvenzgesetz diejenigen Verhaltensweisen, die im konkreten Fall zur Qualifikation der Insolvenz als schuldhaft geführt haben. Da diese Handlungen sowohl der juristischen Person in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin als auch deren natürlichen Vertreter zuzurechnen seien, folge daraus eine gesamtschuldnerische Haftung beider für das entstandene Vermögensdefizit.

Drittens gelte hingegen für die natürliche Person als Vertreterin nicht die Rechtsfolge des Verlustes etwaiger Zahlungsansprüche, die sie im Insolvenzverfahren haben könnte. Ein solcher Rechtsverlust ergäbe sich weder aus den Regelungen des Kapitalgesellschaftsgesetzes noch stehe er in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vertreter, die zur schuldhaften Qualifikation der Insolvenz geführt habe. Diese Rechtsfolge besitze vielmehr sanktionsrechtlichen Charakter gegenüber der juristischen Person als Geschäftsführerin und verfolge keinen kompensatorischen Zweck zugunsten der Insolvenzmasse. Ebenso wenig entspräche sie dem Gesetzeszweck, den Vertreter persönlich für sein Handeln im Namen der juristischen Person haftbar zu machen.