Spanien: neue gesetzliche Schritte gegen Säumigkeit im Geschäftsverkehr

03.11.2022 - César Gárcia de Quevedo Puerta

Am 29. September wurde das Gesetz 18/2022 zu Gründung und Wachstum von Unternehmen vom 28. September verabschiedet. Dieses „gründe-und-wachse“-Gesetz ist Teil des Plans zur Modernisierung der spanischen Wirtschaft, des sog. Plans für Erholung, Wandel und Widerstandsfähigkeit (Plan de Recuperación, Transformación y Resiliencia), und beinhaltet in seinem Kapital IV auch Maßnahmen gegen Säumigkeit im Geschäftsverkehr.

Obgleich seit dem Erlass des Vorgängergesetzes 3/2004 vom 29. Dezember zu Maßnahmen gegen Säumigkeit bei Geschäftstransaktionen bereits viele Jahre vergangen sind, ist Zahlungsverzug nach wie vor weit verbreitet. Insbesondere kleinere Unternehmen leiden unter den nicht fristgemäßen Zahlungen, wohingegen bei großen Unternehmen, also solchen mit einem Jahresumsatz von mehr als acht Millionen Euro, die sich in einer Position der Stärke befinden, Säumigkeit und Zahlungsverzug besonders ausgeprägt sind, heißt es in der Begründung des nun erlassenen Gesetzes.

Die schädlichen Auswirkungen dieses Verhaltens liegen auf der Hand: Betroffene Unternehmen müssen die damit einhergehenden finanziellen Kosten und Unsicherheiten ausgleichen und dabei Projekte und Investitionskraft opfern.

Das Gesetz will diese Situation nun mit folgenden Maßnahmen beheben:

  1. Transparenz fördern, indem die Zahlungszeiträume im Geschäftsverkehr öffentlich gemacht werden. Dafür soll eine staatliche Beobachtungsstelle für Säumigkeit in der Privatwirtschaft (Observatorio Estatal de la Morosidad Privada) eingerichtet und entsprechend rechtlich verankert werden. Diese soll die Entwicklung der Daten zu den Zahlungen überwachen und positives Verhalten in diesem Bereich fördern.
  2. Anreize für fristgemäße Zahlungen schaffen. Dies soll zum einen dadurch erreicht werden, dass säumigen Unternehmen der Zugang zu öffentlichen Subventionen ab einer bestimmten Höhe verwehrt werden soll. Zum anderen soll die Gesetzgebung zu öffentlichen Ausschreibungen gestärkt werden, um sicherzustellen, dass Auftragnehmer zeitnah die mit ihren Unterauftragnehmern vereinbarten Preise begleichen.
  3. Die E-Rechnung zur Pflicht machen. Diese Pflicht betrifft insbesondere „große“ Unternehmen; diese haben sich innerhalb eines Jahres umzustellen. Für mittlere und kleinere Unternehmen gilt eine Umstellungsfrist von zwei Jahren. Zudem können sie Subventionen für Digitalisierungsmaßnahmen in relevanter Höhe in Anspruch nehmen. Die E-Rechnung soll die Kontrolle der Zahlungsdaten und durchschnittlichen Zahlungszeiträume von Unternehmen erleichtern.

Zwar hängt die Konkretisierung dieser Maßnahmen stark von den noch zu erlassenden Rechtsverordnungen ab, was beispielsweise die Umstellungsfristen im Zusammenhang mit der E-Rechnung betrifft, jedoch lässt bereits das neue Gesetz Strafen für säumiges Verhalten vermissen. Ohne Abstrafung des Zahlungsverzugs wird dieses Verhalten für einige Unternehmen jedoch zweifelsohne weiterhin attraktiv bleiben und sich so weiterhin auf den gesamten Geschäftsverkehr negativ auswirken.