Spaniens Oberster Gerichtshof bezieht Stellung zum Hausfriedensbruch in Anwaltskanzleien

05.04.2022 - Marta Arroyo Vázquez

Die Frage des Hausfriedensbruchs in Anwaltskanzleien wurde von den Provinzgerichten bisher unterschiedlich ausgelegt und Spaniens Oberster Gerichtshof hatte sich bisher noch nicht dazu geäußert. Somit bestand ein wesentliches Interesse an der Vereinheitlichung der Rechtsprechung (sog. interés casacional) durch das kürzlich ergangene Urteil der zweiten Kammer des spanischen Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) vom 4. Februar 2022.

Es verurteilt darin einen Täter wegen Hausfriedensbruchs (allanamiento) nach Artikel 203.1 des spanischen Strafgesetzbuches (Código Penal). Nach diesem Artikel macht sich derjenige strafbar, der gegen den Willen des Berechtigten außerhalb der Öffnungszeiten in den Sitz einer öffentlichen oder privaten juristischen Person, in deren Geschäftsräume, Büro, Niederlassung oder für den Publikumsverkehr geöffnetes Ladenlokal eindringt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigt damit das Urteil des Provinzgerichts von Santa Cruz de Tenerife, das den Täter nach Artikel 203.1 Strafgesetzbuch verurteilte, da sich dieser wissentlich und willentlich entgegen dem Willen des Anwalts, wie ihm die Sekretärin ausdrücklich mitteilte, Zugang zum persönlichen Büro des Anwalts verschafft hatte.

Mit diesem Urteil erkennt der spanische Oberste Gerichtshof an, dass ein einzelnes Anwaltsbüro in einer Kanzlei zwar nicht der Wohnung einer natürlichen Person – also dem abgegrenzten Ort, an dem diese ihr Privatleben führt – gleichgestellt werden, es jedoch insofern „privat“ sein kann, dass es nur für Kollegen und Angestellte, mit denen ein Vertrauensverhältnis besteht, oder zuvor ermächtigte Dritte zugänglich ist. In einem Anwaltsbüro können sich auch Mandantenakten befinden, und somit deren zu schützende sensible Daten. Dadurch wird der Rechtsanwalt zum Gläubiger des Rechts auf Privatsphäre und ihm wird damit die rechtliche Macht verliehen, Dritten zur Unterlassung des Betretens seines Büros ohne seine Erlaubnis zu verpflichten, d.h. er wird, wie hier geschehen, befugt, den Zutritt zu seinem Büro zu untersagen.

Aus Sicht des spanischen Obersten Gerichtshofs war der unberechtigte Zutritt somit belegt, da der Täter einen zugangsbeschränkten Bereich betreten hatte, unabhängig davon, ob die Anwaltskanzlei als Ganzes für den Publikumsverkehr geöffnet war oder nicht, da der Privatbereich, in dem sich das Büro des Rechtsanwalts befand, nicht Teil des öffentlich zugänglichen Bereichs war.