Spanisches Erbrecht: Enkel verlieren ihren Pflichtteilsanspruch, wenn ihre Eltern auf das Erbe verzichten

03.08.2026 - Michael Fries

Eine jüngere Entscheidung des spanischen Obersten Gerichtshofs sorgt für Klarheit in einer Frage, die in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten führt: Können Enkelkinder den Pflichtteil ihrer Eltern erben, wenn diese auf die Erbschaft verzichten, um den Nachkommen einen größeren Anteil zukommen zu lassen?

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Die Antwort des Gerichts lautet: Nein. Der gesetzliche Pflichtteilsanspruch („legítima“) kann nicht durch einen Verzicht der Eltern auf die Kinder übertragen werden. Die gesetzlichen Regeln des Pflichtteilsrechts haben Vorrang vor dem Willen des Erblassers und vor Testamentsggestaltungen, die zu einer anderen Verteilung des Nachlasses führen würden.

Der zugrunde liegende Fall

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament ihre beiden lebenden Kinder sowie die drei Kinder eines bereits verstorbenen Sohnes berücksichtigt. Für den Fall, dass einer der eingesetzten Erben vorverstirbt, enthielt das Testament zudem eine sogenannte Ersatzberufung zugunsten der jeweiligen Nachkommen (Enkel).

Nach dem Tod der Mutter verzichteten die beiden lebenden Kinder durch notarielle Erklärung vollständig auf ihr Erbe. Daraufhin verlangten deren Kinder, an die Stelle ihrer Eltern zu treten und deren gesamten Erbanteil zu erhalten. Sie beriefen sich dabei auf die im Testament vorgesehene Ersatzberufung.

Während die Vorinstanzen dieser Argumentation noch gefolgt waren, entschied der Oberste Gerichtshof schließlich anders.

Pflichtteil bleibt gesetzlich geschützt

Nach Auffassung des Gerichts können die Enkel zwar die Anteile erhalten, die ihren Eltern aus den frei verfügbaren Vermögensteilen („tercio libre disposición“) oder aus dem sogenannten Verbesserungsdrittel („tercio de mejora“) zugestanden hätten, sofern das Testament dies vorsieht. Gleiches gilt für die Ersatzerbeneinsetzung zugunsten der Enkel.

Anders verhält es sich jedoch beim „strengen“ Pflichtteilsdrittel („tercio de legitima estricta“). Dieser unterliegt zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Verzichten pflichtteilsberechtigte Kinder auf ihr Erbrecht, geht ihr Pflichtteilsanteil nicht automatisch auf ihre eigenen Kinder über. Stattdessen wächst dieser Anteil den übrigen Pflichtteilsberechtigten an. Im konkreten Fall profitierten daher ausschließlich die Enkel des bereits vorverstorbenen Sohnes, die selbst als Pflichtteilsberechtigte eingesetzt waren.

Keine „stillschweigende Begünstigung“

Besonders deutlich weist das Gericht Versuche zurück, den Verlust des Pflichtteils über andere rechtliche Konstruktionen auszugleichen. So lehnte es eine sogenannte stillschweigende Verbesserung („mejora tácita“) ab. Eine solche Annahme wäre mit dem zwingenden Charakter des Pflichtteilsrechts unvereinbar, wenn der Erblasser die frei verfügbaren Nachlassteile bereits ausdrücklich verteilt hat.

Die Richter betonten zudem, dass der bloße Verzicht auf die Erbschaft durch ein Kind dessen Nachkommen nicht automatisch zu Erben macht. Entscheidend sei vielmehr die rechtliche Stellung im Zeitpunkt des Erbfalls.

Bedeutung für die Nachlassplanung

Das Urteil hat erhebliche praktische Relevanz. In vielen Familien besteht die Vorstellung, dass Eltern durch einen Erbverzicht ihren Anteil steuerlich oder wirtschaftlich direkt auf die nächste Generation übertragen können. Die Entscheidung zeigt jedoch, dass dies beim spanischen Pflichtteilsrecht nur eingeschränkt möglich ist.

Wer eine bestimmte Vermögensverteilung zwischen Kindern und Enkeln erreichen möchte, sollte dies daher bereits bei der Testamentsgestaltung sorgfältig berücksichtigen. Der Oberste Gerichtshof macht deutlich, dass die Testierfreiheit dort ihre Grenzen findet, wo das Gesetz den Pflichtteilsberechtigten zwingende Rechte einräumt. Die gesetzliche Erbfolge und die Pflichtteilsregelungen lassen sich nicht durch nachträgliche Verzichtserklärungen umgehen.