Im Oktober 2007 leitete die Kommission die förmliche Prüfung einer Bestimmung des spanischen Körperschaftsteuergesetzes ein, die im Verdacht stand, spanischen Unternehmen bei der Übernahme ausländischer Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen (siehe IP/07/1469). Nach Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzes können spanische Unternehmen beim Erwerb einer Beteiligung von mehr als 5 % an einem ausländischen Unternehmen den Firmenwert über 20 Jahre nach dem Erwerb steuerlich abschreiben.
Im Allgemeinen ist die Abschreibung des Firmenwerts bei vollständigen Zusammenschlüssen zulässig, wobei kein Unterschied zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen gemacht werden darf. Der Preis für das Unternehmen, der über den Marktwert seiner Vermögenswerte hinaus gezahlt worden ist, wird über einen bestimmten Zeitraum hinweg abgeschrieben.
Nach der spanischen Bestimmung konnte der Firmenwert (d. h. die Differenz zwischen dem Preis der Anteile und dem Marktwert der Vermögenswerte des Zielunternehmens) beim Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen abgeschrieben werden. In Bezug auf das allgemeine spanische Steuersystem bildet diese Regelung insofern eindeutig eine Ausnahme, als sie die Abschreibung des Firmenwerts auch dann erlaubt, wenn das die Beteiligung erwerbende und das Anteile veräußernde Unternehmen nicht zu einer einzigen Wirtschaftseinheit zusammengefasst werden. Die Bestimmung war Gegenstand von Beschwerden und Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments.
Die Kommission kam 2009 zu dem Ergebnis, dass die Regelung eine staatliche Beihilfe darstellt, da sie Beteiligungen von spanischen Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten ohne sachlich gerechtfertigten Grund günstiger behandelt als innerspanische Transaktionen. Hinsichtlich der Übernahme von Unternehmen in Nicht-EU-Ländern schloss die Kommission die Untersuchung noch nicht ab (siehe IP/09/161), um angebliche Beweise für Hindernisse für grenzübergreifende Unternehmenszusammenschlüsse prüfen zu können, die Spanien vorzulegen versprach. Spanien wandte die Maßnahme daraufhin nicht mehr auf den Erwerb von Beteiligungen in anderen EU-Mitgliedstaaten an.
Spanien machte geltend, die Maßnahme sei erforderlich, um steuerliche und andere rechtliche Hindernisse auszugleichen, mit denen die Erwerber in Nicht-EU-Ländern konfrontiert seien. Die Kommission konnte jedoch bei der großen Mehrheit der wichtigsten Drittländer, deren Rechtsvorschriften sie geprüft hat, keine derartigen ausdrücklichen Hindernisse feststellen. In ihrem heutigen Beschluss kommt die Kommission deshalb zu dem Ergebnis, dass die Steuerbestimmung auch im Falle von Unternehmensbeteiligungen in Drittländern einen eindeutigen, ungerechtfertigten Vorteil verschafft.
Die Kommission fordert Spanien daher auf, die Bestimmung auch in Bezug auf den Erwerb von Beteiligungen außerhalb der EU aufzuheben und die seit Beginn der EU-Untersuchung im Jahr 2007 auf dieser Grundlage gewährten Beihilfen zurückzufordern, ausgenommen Beihilfen, die Länder betreffen, für die einschlägige Hindernisse (z. B. ein Verbot grenzübergreifender rechtlicher Zusammenschlüsse) nachgewiesen worden sind oder nachgewiesen werden können (China und Indien).
Quelle: http://europa.eu/geninfo/legal_notices_en.htm
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