- Effektives industrielles oder gewerbliches Interesse seitens des Unternehmers.
- Eine Vereinbarungsdauer nicht über zwei Jahren (für diplomierte Arbeitnehmer und Führungskräfte) oder nicht über sechs Monaten (für normale Arbeitnehmer, ohne Fachausbildung).
- Eine angemessene wirtschaftliche Abgeltung für den Arbeitnehmer.
Jede Vereinbarung, die nicht diese Grundvoraussetzungen erfüllt, ist vollkommen nichtig, d.h. eine Teilnichtigkeit ist ausgeschlossen.
Was die letzte der vorbezeichneten Voraussetzungen anbelangt, hat der Richter sich an Kriterien wie Alter, Titel, geografische und befristete Einschränkungen des Wettbewerbsverbots zu halten. Das Urteil vom 4. März 2008 des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) bestimmt, dass die bei der Festsetzung der wirtschaftlichen Abgeltung für ein Wettbewerbsverbot nach Vertragsbeendigung zu berücksichtigenden Summen verfügbare Geldbeträge sein müssen, und, darüber hinaus sind in diese anteilig die Extragehälter einzubeziehen.
Ferner gelten auch solche Wettbewerbsverbotsklauseln als nichtig, welche dem Unternehmen die Möglichkeit lassen seinen Verzicht zu erklären.
Die Wettbewerbsausschlussklausel kann zu verschiedenen Zeitpunkten geschlossen werden: im Vorvertrag, gleichzeitig zum Abschluss des Arbeitsvertrages, während des Arbeitsverhältnisses oder nach Erlöschen desselben.
Bei Nichterfüllung der Wettbewerbsausschlussvereinbarung kann die geschädigte Partei von der anderen Partei die Erfüllung verlangen und, gleichzeitig, Schadensersatzanspruch geltend machen.
Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Ana Gómez Hernández: [email protected]