Freiwillige Aktualisierung des spanischen Katasteramts

Veröffentlicht am 10.11.2016

Unter der Prämisse, die zum Teil sehr veralteten Datenbanken des spanischen Katasteramts („Oficina de Catastro“) zu aktualisieren und damit u.a. auch über eine aktualisierte Berechnungsgrundlage für die spanische Grundsteuer („Impuesto sobre Bienes Inmuebles“, kurz IBI) oder aber die lokale Wertzuwachssteuer („Impuesto sobre el Incremento de Valor de Terrenos de Naturaleza Urbana“, kurz Plusvalía Municipal) zu verfügen, setzte die spanische Regierung bereits im Dezember 2012 einen Prozess zur außerordentlichen Regelung dieser Situation in Gang. Diese Maßnahme wird gerne auch als sogenannte Katasteramnestie („Amnistía Catastral“) bezeichnet, da sie es Eigentümern spanischer Immobilien unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, das spanische Katasteramt zu aktualisieren, ohne gegebenenfalls spätere Bußgelder wegen bisher nicht erfolgter Aktualisierungen zu riskieren.

Gesetzesgrundlage

Mit dem Artikel 16 Absatz 3 des Maßnahmen-Gesetzes 16/2012, vom 27. Dezember, zur Verbesserung des öffentlichen Haushalts sowie der Ankurbelung der spanischen Wirtschaft (“Ley 16/2012, de 27 de diciembre, por la que se adoptan diversas medidas tributarias dirigidas a la consolidación de las finanzas públicas y al impulso de la actividad económica”) wurde dem Königlichen Gesetzesdekret 1/2004, vom 5. März, des spanischen Katasteramtsgesetzes (“Real Decreto Legislativo 1/2004, de 5 de marzo, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley del Catastro Inmobiliario”) eine dritte Zusatzbestimmung hinzugefügt, welche die eingangs beschriebene Katasteramnestie regelt.

Die Aktualisierung des spanischen Katasteramts im Allgemeinen

An dieser Stelle sei zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das spanische Katasteramt im Regelfall nicht etwa von Amts wegen aktualisiert wird. Vielmehr muss eine solche Aktualisierung aufgrund Antrags sowie auf eigene Kosten durch den jeweiligen Eigentümer der spanischen Immobilie erfolgen.

Sofern die Daten des Katasteramts zum Beispiel „veraltet“ oder schlichtweg unrichtig sind, oder aber, es haben sich zwischenzeitlich Veränderungen bezogen auf die Bebauung ergeben (z.B. Umbauten, Anbauten, sonstige Erweiterungen, etc.), dann muss der Eigentümer der spanischen Immobilie selbst Sorge für die Aktualisierung des Katasteramts tragen. Der Antrag ist allgemein innerhalb von 2 Monaten zu stellen.

Die sogenannte Katasteramnestie

Derjenige hingegen, der eventuell noch rechtzeitig von der oben genannten Katasteramnestie profitieren möchte, muss diverse Aspekte in diesem Zusammenhang berücksichtigen:

1.- Die Katasteramnestie hat nur eine begrenzte Laufzeit: Sie gilt von 2013 an, d.h. dem Jahr, in dem diese Amnestie in Kraft trat, bis zu einem von der sog. Generaldirektion der spanischen Katasterämter jeweils konkret festgelegten Datum, welches zudem je nach Gemeinde variiert. Für manche Gemeinden ist diese Frist mittlerweile schon abgelaufen, während für andere Gemeinden diese noch bis Ende 2016, in anderen sogar noch bis ins Jahr 2017 hinein gültig ist.

Wer in den betroffenen Regionen hingegen nach Ablauf dieser Frist eine entsprechende Änderungs-Erklärung zwecks Aktualisierung des Katasteramts abgibt, muss laut Gesetz mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu maximal 6.000,- € rechnen. Hinzu kommen die entsprechenden Nachzahlungen der spanischen Grundsteuer (IBI), soweit noch keine Verjährung für die zurückliegenden Steuerjahre eingetreten ist.

2.- Es können stets nur legal errichtete Immobilien einer Legalisierung im Katasteramt zugeführt werden. Diejenigen Bauten, die gegen das Baurecht verstoßen oder aber ohne Genehmigung erbaut wurden, können durch die Katasteramnestie nicht in das Katasteramt eingetragen werden. Anders mag dies in denjenigen Fällen aussehen, in denen bereits eine Verjährung von Baurechtsverstößen eingetreten ist und somit Bestandsschutz bestehen kann.

3.- Wer von der Katasteramnestie profitieren möchte, muss zudem berücksichtigen, dass diese nicht in ganz Spanien anwendbar ist. Sie beschränkt sich auf diejenigen Gemeinden, die von der Generaldirektion der spanischen Katasterämter entsprechend offiziell ausgewiesen wurden. Wer in anderen Gemeinden eine Immobilie besitzt, deren Katasterdaten zudem nicht aktualisiert sind, muss unabhängig davon im Falle einer Überprüfung mit eventuellen Bußgelder und Nachzahlungen wegen der spanischen Grundsteuer (IBI) rechnen.

4.- Wenn eine Gemeinde von der Katasteramnestie betroffen ist, so haben Eigentümer der betroffenen Immobilien zwei Möglichkeiten zur Katasteraktualisierung: Einerseits kann man freiwillig einen Aktualisierungsvorschlag einreichen. Daneben ist es aber auch möglich, dass das Katasteramt die Eigentümer der betroffenen Gemeinden von Amts wegen benachrichtigt und zur Aktualisierung auffordert.

In beiden Fällen hat der Eigentümer bestenfalls nur eine Gebühr für die Aktualisierung i.H.v. allgemein 60€ pro Immobilie zu zahlen. Abgesehen davon, sind auch die spanische Grundsteuer (IBI) der nicht verjährten Steuerjahre nachzuzahlen, sofern sich der Katasterwert aufgrund der Aktualisierung erhöht hat.

Fazit

Abschließend ist zu beachten, dass sich die Aktualisierung des spanischen Katasteramts nicht etwa automatisch auf das spanische Grundbuch („Registro de la Propiedad“) erstreckt. Zwar besteht im Gegensatz zum Katasteramt allgemein keine Verpflichtung des Eigentümers, dass spanische Grundbuch zu aktualisieren. Dennoch ist es im Zuge der Aktualisierung des Katasteramts allgemein empfehlenswert, die tatsächlich vorhandene Bebauung auch im spanischen Grundbuch einzutragen. Dies erfolgt regelmäßig durch eine sogenannte notarielle Neubauerklärungsurkunde („Escritura de Declaración de Obra Nueva“), mittels derer die aktualisierte Beschreibung der Immobilie im Grundbuch eingetragen werden kann.

Das Gesetz zur Katasteramnestie stellt eine gute Gelegenheit für alle Immobilieneigentümer dar, eine Aktualisierung des spanischen Katasteramts sowie allgemein auch des spanischen Grundbuchs durchzuführen.

Zur Einleitung des Verfahrens muss der Eigentümer, neben der Einreichung des entsprechenden Formulars, seinen Antrag auf Änderung des Katasteramts im Regelfall mit Plänen und Baubeschreibungen belegen, die durch einen sachverständigen Architekten zu erstellen sind. Im Einzelfall kann es vorkommen, dass die Behörde im laufenden Verfahren weitere Unterlagen zur vorhandenen Bebauung anfordert, um die Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften überprüfen zu können.

Weiterführend zu letzten Neuerungen im spanischen Grundbuch- und Katasterrecht siehe:

http://www.cbbl-lawyers.de/spanien/grundstuecksrecht/grundbuch-und-kataster-in-spanien/meta,44,52,1109

Weiterführend zur spanischen Wertzuwachssteuer siehe:

http://www.cbbl-lawyers.de/spanien-wertzuwachssteuer/rechtsnews/1606