Sofortmaßnahmen für Energiewende und Verbraucherschutz

Veröffentlicht am 19.03.2019

Am 7. Oktober 2018 trat in Spanien das königliche Gesetzesdekret 15/2018 zu Sofortmaßnahmen für die Energiewende und den Verbraucherschutz in Kraft.

Stefan Meyer Abogado & Rechtsanwalt +34 91 319 96 86

Die folgenden Maßnahmen dieses neuen Gesetzes sollen den Übergang zu einer kohlenstofffreien Wirtschaft beschleunigen und den Investoren Transparenz, Stabilität und Vertrauen bieten.

1) Gemeinschaftlicher Eigenverbrauch
2) Vereinfachung von Verwaltungs- und technischen Verfahren
3) Abschaffung jeder Art von Gebühren oder Anschlussumlagen („Sonnensteuer”)

Das bisherige Verbot, dass ein und dieselbe Photovoltaikanlage von mehreren benachbarten Anwohnern genutzt wird, verhinderte, dass Eigenverbrauchsanlagen in Spanien Fuß fassen konnten, denn 66% der Spanier leben in gemeinschaftlich genutzten Wohnblöcken. Dies führte dazu, dass es bislang in Spanien lediglich 1.000 Eigenverbrauchsanlagen gibt, im Vergleich: In Deutschland sind es 1.000.000.

Das neue Gesetz greift die Anerkennung des Rechts zum gemeinschaftlichen Eigenverbrauch auf, welches bereits im Urteil des spanischen Verfassungsgerichts vom 2. Juni 2017 festgelegt wurde, und nimmt weitere Neuerungen auf: die Möglichkeit, dass die Anlage sich nicht am Gebäude befindet, die Möglichkeit der Verbindung zwischen Verbrauchern in unterschiedlichen Gebäuden, oder die Möglichkeit der Einspeisung von überschüssiger, im Eigenverbrauch produzierter Energie in das Versorgungsnetz durch Verkauf. In diesem Energiemodell entsteht eine neue Art Akteur, der „Pro-braucher“ (Produzent + Verbraucher), ein Verbraucher, der gleichzeitig Produzent von Energie aus Photovoltaikanlagen sein kann.

Darüber hinaus wurde die Verpflichtung zur Einholung von Verwaltungsgenehmigungen für den Zugang und den Anschluss von Anlagen mit einer Leistung von bis zu 15kW grundsätzlich abgeschafft. Ferner besteht nun keine Verpflichtung mehr, die Anlage im Eigenverbrauchsregister (Registro de Autoconsumo) eintragen zu lassen.

Ein letzter wichtiger Punkt ist die Abschaffung der sogenannten „Sonnensteuer“. Hierbei handelte es sich um eine Abgabe oder Anschlussumlage, eingeführt durch das königliche Dekret 900/2015, welche den Anschluss an das Stromnetz von Photovoltaikanlagen besteuerte, die zusätzlich auf den Strom im Netz zugreifen. Derartige Anlagen bleiben auch in Zukunft an das Stromnetz angeschlossen, um sicherzustellen, dass die Energieversorgung nicht aufgrund technischer Probleme unterbrochen wird. Die „Sonnensteuer“ machte diese Art von Energie unrentabel für den Eigenverbraucher, und es fehlte jeglicher Investitionsanreiz.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die neuen Vorschriften des königlichen Dekrets 15/2018 den Eigentümergemeinschaften den Anreiz bieten, sich mit der Installation dieser Art sauberer und rentabler Energiequellen auseinanderzusetzen. Dies wird dazu führen, dass die Landschaft der spanischen Städte sich in den nächsten Jahren verändern wird, wenn vermehrt diese Art von Anlagen nicht nur auf den Dächern der Gebäude, sondern in gemeinsamen Anlagen und sogar als Einrichtung der lokalen Infrastruktur auftauchen.

Zuletzt muss betont werden, dass diese neue Regelung der Verpflichtung der Mitgliedsstaaten der EU Folge leistet, eigene rechtliche Rahmenbedingungen für die Energiewende und den Klimawandel gemäß dem als Winterpaket bezeichneten Legislativpaket zu entwickeln, welches im Dezember 2018 im Zuge des Klimagipfels der Vereinten Nationen 2015 in Paris von der EU-Kommission vorgestellt wurde.