Das Register für Kurzzeitmieten

Veröffentlicht am 28.03.2025

Mit Umsetzung der EU-Verordnung 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 und dem Inkrafttreten des Königlichen Dekretes 1312/2024 vom 23. Dezember (das „Königliche Dekret“) am 2. Januar 2025 ist Spanien das erste Land, das das Verfahren zur einheitlichen Registrierung von Mietverhältnissen einführt und die einheitliche digitale Zugangstelle schafft, um Transparenz, Nachhaltigkeit und Zugang zu Wohnraum zu verbessern, wie es in der Begründung des Königlichen Dekretes selbst heißt.

Mit Inkrafttreten des Königlichen Dekretes müssen Vermieter, d. h. natürliche und juristische Personen, die gewerblich oder nicht gewerblich gegen Entgelt regelmäßig oder unregelmäßig Unterkünfte kurzfristig vermieten oder zu vermieten beabsichtigen, zuvor eine Registrierungsnummer beantragen, um ihre Dienstleistungen über Online-Plattformen anbieten zu können.

Das Königliche Dekret beschreibt die Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften als solche, die (i) nicht in erster Linie dazu bestimmt sind, den dauerhaften Wohnbedarf des Mieters zu decken, da dieser Bedarf auf zeitlich begrenzte Ursachen zurückzuführen ist (u. a. Urlaub oder Tourismus, Arbeit), und die (ii) über geeignete Ausstattung, Möbel und Einrichtungsgegenstände verfügen, wobei diese Dienstleistungen die gesamte Immobilie oder nur einen Teil davon betreffen können.

Jeder Einheit kann nur eine Registrierungsnummer pro Kategorie und Art der Vermietung zugewiesen werden, wobei der Königliche Erlass zwischen den folgenden drei Kategorien unterscheidet:

  • Immobilien, Zimmer oder Immobilienteile für die kurzfristige Vermietung zu nicht touristischen Zwecken.
  • Immobilien, Zimmer oder Immobilienteile für die kurzfristige Vermietung zu touristischen Zwecken.
  • Schwimmende Boote und andere Unterkünfte zur kurzfristigen Unterbringung.

Jede Vermietungseinheit erhält eine einzigartige Registrierungsnummer. Beantragt wird sie von dem Betroffenen, entweder durch Einreichung des entsprechenden Antrags physisch beim zuständigen Grundbuchamt oder Register für bewegliche Vermögenswerte oder über die E-Plattform der Grundbuchrichter- und Handelsregisterrichterkammer von Spanien (Colegio de Registradores de la Propiedad y Mercantiles de España). Bei elektronischer Einreichung wird der Antrag auch elektronisch bearbeitet. In beiden Fällen sind dem Antrag die in Artikel 9.2 des Königlichen Dekrets dargestellten Unterlagen beizufügen.

Nach Einreichung des Antrags weist der Grundbuchrichter oder Registerrichter des Registers für bewegliche Sachen der betreffenden Einheit automatisch und unverzüglich eine Registrierungsnummer zu, ohne die die Immobilie nicht über entsprechende Plattformen zur kurzfristigen Vermietung angeboten werden darf.

Diese Plattformen müssen wiederum sicherstellen, dass die Vermieter diese Registrierungsnummer für jede Einheit angeben und sie in den Vermietungsanzeigen deutlich sichtbar ist.

Die einheitliche digitale Zugangsstelle wird als landesweites zentrales digitales Portal für die elektronische Datenübertragung zwischen den Online-Plattformen für Kurzzeitmieten eingerichtet. Über sie sollen u. a. die Registrierungsnummern der einzelnen Vermietungseinheiten, ihre Adresse oder Lage sowie Aktivitätsdaten abrufbar sein. Die einheitliche digitale Zugangsstelle liegt in der Aufsicht und Verantwortung des Ministeriums für Wohnraum und Stadtentwicklung.

Zwar trat das Königliche Dekret am 2. Januar 2025 in Kraft, jedoch entfalten seine Bestimmungen erst am 1. Juli 2025 Wirkung.