Neue Regelungen zum Energieausweis für Immobilien in Spanien

Veröffentlicht am 20.07.2021

Am 3. Juni 2021 trat das neue Königliche Dekret Nummer 390/2021 vom 1. Juni 2021 in Kraft, mit dem der Energieausweis für Gebäude oder Teile von Gebäuden neu geregelt wird. Der Gesetzgeber hat die europäische Richtline 2018/844 des europäischen Parlamentes und Rates vom 30. Mai 2018 zum Anlass genommen, die Vorgängervorschrift aus dem Jahre 2013 zu novellieren und außer Kraft zu setzen.

Im Weiteren einige der wichtigsten Neuerungen des Energieausweises, im spanischen, Bescheinigung über die Energieeffizienz (Certificado de eficiencia energética):

  • Eine Kopie des Energieausweises, der Nachweis der Eintragung desselben im zuständigen Register der Autonomen Gebietskörperschaft sowie das Energieetikett ist dem Kaufvertrag über eine Immobilie beizufügen. Gemäß der Vorgängerregelung aus dem Jahre 2013 musste der Energieausweis dem Käufer nur zur Verfügung gestellt werden, was in der Praxis allerdings häufig zum Anlass genommen wurde, dass dies in der Kaufurkunde ausdrücklich erwähnt und als Nachweis dessen, der Energieausweis dem Kaufvertrag beigefügt wurde.
  • Im Falle, dass es sich um einen Mietvertrag über eine Immobilie handelt, ist dem Mietvertrag eine Kopie des Energieetiketts beizufügen und dem Mieter eine Kopie der Gebrauchsempfehlungen für das Gebäude zu übergeben.
  • Neu ist ferner, dass im Falle, dass die Energieeffizienz mit dem Buchstaben G, der geringsten Qualifizierung, bewertet wurde, der Energieausweis nicht zehn Jahre, wie in allen übrigen Fällen, sondern nur noch fünf Jahr gültig ist.

Wichtig ist auch zu erwähnen, dass der Fachmann wie z.B. ein technischer Architekt, der dazu befähigt ist, das Gutachten zwecks Ausstellung eines Energieausweises abzugeben, die Immobilie mindestens einmal besucht haben muss, und der Besuch maximal drei Monate vor Ausstellung des Energieausweises stattzufinden hat.