Abgrenzung: Wohnraummiete – Saisonmiete im spanischen Recht

Veröffentlicht am 16.05.2018

Das spanische Mietrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen Mietverträgen zu Wohnzwecken und Mietverträgen zu anderen als zu Wohnzwecken. Unter letztere fallen zum einen Saison- Mietverträge und zum anderen Gewerbemietverträge.

Den Parteien steht es grundsätzlich frei, die Vertragsart zu wählen, wobei nur die Mietverträge zu Wohnzwecken den strengen und mieterfreundlichen Regeln des spanischen Mietgesetzes (LAU) unterliegen. Die Wahl der Vertragsart muss allerdings auch den tatsächlichen Umständen entsprechen. Anderenfalls wäre der Vertrag umzudeuten bzw. rechtlich anders einzuordnen.

Hinsichtlich eines Saison-Mietvertrages gilt es zu beachten, dass es nicht auf die Dauer des Vertrages ankommt, sondern lediglich auf den Grund bzw. den Zweck der Miete. Dieser muss vorübergehend und aufgrund bestimmter Umstände bestehen und darf auf keinen Fall permanent sein.

Da die saisonale Miete umstandsbedingt und zweckgebunden ist, müssen diese Gründe in den Mietvertrag mit aufgenommen werden. Zudem sollte der Vertrag darauf hinweisen, dass es sich nicht um einen Mietvertrag zu Wohnzwecken handelt und es gerade nicht notwendig ist, einen dauerhaften Wohnsitz an dem angegebenen Ort zu haben.  Dabei ist es sinnvoll, dem Mietvertrag Belege über eventuelle befristete Arbeitsverträge, Registrierungsbescheinigungen in einem anderen Haus o. ä. beizufügen.

Folglich gelten die grundsätzlichen Vorschriften der LAU ebenfalls bei einem Saison-Mietvertrag. Allerdings sind  gerade die verschärften Regeln für die Wohnraummiete nicht anwendbar. Damit ist der Saison-Mietvertrag als vermieterfreundlicher Vertrag einzuordnen.