Hausbesetzung in Spanien: strafrechtliche Regelungen

28.05.2021 - Marta Arroyo Vázquez

Als spanische Kanzlei mit einer internationalen Mandantschaft konnten wir beobachten, dass in den letzten Monaten vermehrt Anfragen von ausländischen Eigentümern mit einem Zweitwohnsitz auf den Balearen, Kanaren oder an der Costa del Sol eingingen, die sich aufgrund der in der Presse veröffentlichten Nachrichten zum Phänomen der „Besetzung“ (ocupación) leerstehender Wohnungen in Spanien Sorgen machten. Daher möchten wir in diesem Artikel einen Überblick über die rechtlichen Regelungen zur Hausbesetzung in Spanien geben.

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, die Räumung eines solchen Hausbesetzers (sogenannter Okupa) aus einer Wohnung, zu deren Besitz er nicht berechtigt ist, vorzunehmen: a) im Wege eines Zivilverfahrens und b) im Wege eines Strafverfahrens, sofern eine kriminelle Handlung vorliegt.

Der Weg des Zivilverfahrens kann nur in den Fällen beschritten werden, in denen die Räumung von Personen beabsichtigt ist, die ursprünglich berechtigte Besitzer waren und die dieses Rechte zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. bei Nichtzahlung der Miete, verloren haben.

Der Weg des Strafverfahrens eröffnet sich, sofern die Handlungen der Okupas illegal sind, wofür Vorsatz vorliegen muss. Vorsätzlich handelt eine Person, die sich den Besitz an einer Wohnung verschaffen will, in dem Wissen, dass ihr dazu der entsprechende berechtigende Titel fehlt. Daher liegt dann kein Vergehen, sondern eine unerlaubte Handlung vor, wenn der Besitzer der Immobilie sich im Besitz eines solchen berechtigenden Titels wähnt oder er seinen Titel für ausreichend hält. Diese Handlung der unberechtigten Besitzverschaffung würde dann dem Straftatbestand der Anmaßung (usurpación) oder des Hausfriedensbruchs (allanamiento de morada) unterfallen. Ersteren regelt Artikel 245 des spanischen Strafgesetzbuches und unterscheidet sich von letzterem zum einen in den wesentlich höheren Strafen bei Hausfriedensbruch. Zum anderen werden bei der Anmaßung Immobilien ohne berechtigenden Titel besetzt, bei denen es sich nicht um Privatwohnungen handelt, der Hausfriedensbruch des Artikels 202 des spanischen Strafgesetzbuches hingegen betrifft die Privatwohnung, in der privaten Aktivitäten nachgegangen wird. Als solche Privatwohnungen werden nach dem Erlass der spanischen Generalstaatsanwaltschaft vom 15. September 2020 auch Zweitwohnungen oder Saisonwohnungen betrachtet, „sofern sich darin, wenn auch nur gelegentlich, das Privatleben ihrer rechtmäßigen Besitzer abspielt.“

Beide Delikte können direkt der Polizei oder einem Gericht zur Anzeige gebracht werden, wenngleich sich die Schritte und Verfahren in Abhängig von den jeweiligen Umständen des Falls unterscheiden.