Unternehmensinsolvenz in Spanien: Verlängerung von Insolvenzmaßnahmen aufgrund von COVID-19

25.11.2021 - José María Rocalba Méndez

Der spanische Ministerrat hat kürzlich das Gesetzesdekret 27/2021 vom 23. November erlassen, veröffentlicht am darauffolgenden Tag im spanischen Staatsanzeiger BOE. Damit wird eine Reihe wirtschaftlicher Maßnahmen zur Konjunkturunterstützung verlängert.

Der spanische Ministerrat hat kürzlich das Gesetzesdekret 27/2021 vom 23. November erlassen, veröffentlicht am darauffolgenden Tag im spanischen Staatsanzeiger BOE. Damit wird eine Reihe wirtschaftlicher Maßnahmen zur Konjunkturunterstützung verlängert.

Der Erlass des Dekretes steht im Einklang mit der befristeten Verlängerung der Beihilfen durch die EU-Kommission in ihrer Entscheidung vom 18. November 2021. Gleichzeitig durchläuft Spanien eine Reform des spanischen Insolvenzgesetzes im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1023 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, Entschuldung und Tätigkeitsverbote sowie Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren.

Der Erlass des Dekretes 27/2021 wurde laut seiner Gesetzesbegründung aufgrund des Fortbestehens der Pandemie in Europa und der prekären Lage von Unternehmen bestimmter Branchen erforderlich. Damit werden einige Maßnahmen ausgeweitet, die bereits seit März 2020 immer wieder verlängert wurden.

Ziel des Maßnahmenpaketes ist neben der Konjunkturunterstützung die Stärkung der Solvenz von Unternehmen, damit diese das – aus Sicht der spanischen Zentralregierung – neue Umfeld wirtschaftlichen Wachstums nutzen können. Der Ministerrat hat daher die Verlängerung aller Beihilfemaßnahmen und Moratorien für Unternehmen beschlossen, die während der Pandemie erlassen wurden und am 31. Dezember 2021 hätten enden sollen.

Ferner legt das königliche Gesetzesdekret im Bereich Insolvenzrecht u.a. folgende Maßnahmen fest:

  • Verlängerung der Befreiung des Schuldners von der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. Juni 2022;
  • Verlängerung der Nichtzulassung von seitens Gläubigern gestellten Insolvenzanträgen ebenfalls bis zum 30. Juni 2022;
  • Ausweitung der außerordentlichen Maßnahme der Nichtberücksichtigung von Verlusten nach Gesetz 3/2020 auf die Jahresergebnisse für 2021 bei der Bestimmung, ob ein rechtlicher Auflösungsgrund vorliegt.