Spanische Banken können durchatmen – Urteil bezüglich der spanischen Stempelsteuer

Veröffentlicht am 16.03.2018

Letzten 28. Februar 2018 hat der Oberste Spanische Gerichtshof entschieden, dass die spanische Stempelsteuer bei Hypothekenbestellungen in Bezug auf spanischen Hypothekenkrediten vom Kreditnehmer zu tragen sind, nicht von der Bank.

Der Oberste Spanische Gerichtshof (“Tribunal Supremo”) hat in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2018 den folgenden neuen Grundsatz festgelegt: Von den Hypothekenbestellungskosten, hat derjenige die sog. spanische Stempelsteuer („Impuesto de Actos Jurídicos Documentados“, kurz AJD) zu zahlen, der finanziert und die Hypothek bestellt und nicht die Bank. Darüber hinaus legt der Tribunal Supremo fest, dass die Gebühr der notariellen Dokumente, d.h. die Erstellung der Urschrift, zur Hälfte von beiden Parteien zu tragen ist, während die Kopien der Urkunde derjenige zu zahlen hat, der diese beantragt.

Die Kostenverteilung in spanischen Hypothekenkrediten wurde in den letzten Jahren Gegenstand einer breit angelegten gerichtlichen Debatte, die zu unterschiedlichen Urteilen führte, obwohl der Tribunal Supremo bereits im Dezember 2015 über die Kosten für die Bestellung der Hypothek entschieden hatte.

Das damalige Urteil legte fest, dass diejenigen Hypothekenklauseln, die dem Verbraucher die Zahlung aller mit der Kreditgewährung verbundenen Kosten (unter anderem Hypothekenbestellungskosten) „ohne Verhandlung und willkürlich“ auferlegt als missbräuchlich und daher als nichtig einzustufen seien. Das Gericht stellte jedoch nicht klar, welche Kostenverteilung gültig wäre und wer die Steuern, Notarkosten und Grundbuchkosten zu zahlen hat.

Nach dem Urteil vom 28. Februar 2018 steht somit fest, dass bei spanischen Hypothekenkrediten der „Bärenanteil“ – das ist die Stempelsteuer – vom Kreditnehmer zu tragen ist und die anderen Kosten in der vorstehend dargestellten Verteilung. Alle restlichen mit der Bestellung des Darlehens bzw. der Hypothek verbundenen Kosten hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen.