Digitale Nomaden in Spanien – aus Drittländern und der EU

Veröffentlicht am 26.09.2023

Arbeit im Homeoffice ist die neue Realität. Das stellt niemand mehr in Frage, eben so wenig wie die Attraktivität Spanien für Telearbeitskräfte.

Monika Bertram Abogada +34 91 319 96 86

Es überrascht daher kaum, dass im Zuge der Coronapandemie und der damit verbundenen Flexibilisierung der Arbeit die Zahl der digitalen Nomaden, nicht nur aus Drittländern, sondern auch aus der EU, erheblich gestiegen ist. Im Eiltempo hat Spanien daher einen regulatorischen Rahmen geschaffen, der die Anziehung internationaler Talente fördern und diesen digitalen Nomaden den Aufenthalt in unserem Land erleichtern und ermöglichen soll.

Vor diesem Hintergrund hat Spanien am 21. Dezember 2022 das Gesetz 28/2022 zur Förderung des Ökosystems für Start-ups erlassen, das mittlerweile als „Start-up-Gesetz“ bekannt ist. Im Rahmen dieses Gesetzes wurde eine Neuregelung, eingeführt, mit der digitale Nomaden aus Nicht-EU-Ländern eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erhalten können, wenn sie von Spanien aus für ihren ausländischen Arbeitgeber Telearbeitsleistungen erbringen wollen. Diese Neuregelung zur internationalen Telearbeit thematisierten wir in einem vorherigen Artikel.

Europäische digitale Nomaden blieben bei dieser Neuregelung jedoch außen vor, weshalb offenkundig die Etablierung einer EU-weiten Regelung der grenzüberschreitenden Telearbeit – und der damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Fragen – erforderlich war.

Daher unterzeichnete Spanien am 30. Juni 2023 zusammen mit 17 anderen EU-Ländern die Multilaterale Rahmenvereinbarung über die Anwendung von Art. 16 (1) der VO (EG) Nr. 883/2004 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit.

Kraft dieser multilateralen Rahmenvereinbarung können seit dem 1. Juli 2023 europäische Telearbeitskräfte von Spanien aus tätig werden und dabei unter anderem die Vorteile unseres Klimas genießen. Sofern die Telearbeit weniger als 50 % der Gesamtarbeitszeit ausmacht, kann gemäß den Bestimmungen des Art. 16.1 der EG-Verordnung 883/2004 ein Antrag auf Anwendung des Sozialversicherungsrechts des Sitzstaates des Arbeitgebers gestellt werden. Die Sozialversicherungsbeiträge sind dann weiterhin dort zu zahlen, vorausgesetzt der jeweilige EU-Mitgliedstaat hat die multilaterale Rahmenvereinbarung unterzeichnet – dies trifft auf alle drei DACH-Staaten zu.

Ein dauerhaftes Tätigwerden für einen ausländischen Arbeitgeber von Spanien aus sieht die Regelung für EU-Bürger jedoch nicht vor und kann in derartigen Fällen daher auch nicht in Anspruch genommen werden. Will ein EU-Bürger dauerhaft von Spanien aus arbeiten, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuvor alle erforderlichen Schritte in die Wege leiten, um einen Arbeitsvertrag nach spanischem Recht zu unterzeichnen.