E-Rechnungen werden in Spanien Pflicht

Veröffentlicht am 15.12.2023

Gesetz 18/2022 zu Unternehmensgründung und -wachstum führte in Spanien für alle Geschäfte zwischen Unternehmern eine E-Rechnungspflicht ein. Die Pflicht wurde in der am 6. Dezember 2023 im spanischen Staatsanzeiger (BOE) veröffentlichten Ausführungsverordnung zur Rechnungsstellung weiter ausgeführt, deren Hauptziel die Modernisierung und Digitalisierung der betrieblichen Buchhaltung, Rechnungsstellung und Verwaltung mit dem Schwerpunkt auf KMU, Kleinstunternehmen und Selbstständigen ist.

Vanessa Zimmermann Wilkom Abogada & Steuerberaterin +34 91 319 96 86

Dieser Vorstoß für eine stärkere Digitalisierung soll die Vernetzung und Kompatibilität der IT-Systeme von Unternehmen und Kunden, Lieferanten sowie der öffentlichen Verwaltung gewährleisten und gleichzeitig die Qualität der Informationen verbessern.

Die Neuregelung muss im Rahmen eines größeren Entwicklungszusammenhangs verstanden werden (Stichwort: „Tax Compliance by Design“), der von internationalen Organisationen wie der OECD und der Europäischen Union vorangetrieben wird. Ziel ist eine effiziente Verbindung zwischen Steuerzahlern und Steuerbehörden in einer digitalisierten Umgebung zu ermöglichen, um so Kosten zu senken und die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen.

Die Verordnung legt die technischen Anforderungen für die elektronische bzw. computergestützte Rechnungstellung fest. Der Schwerpunkt liegt auf der Unversehrtheit, Aufbewahrung, Zugänglichkeit, Gesetzmäßigkeit, Nachverfolgbarkeit und Unveränderbarkeit der Rechnungen und der ihnen zu Grunde liegenden Datensätze. Ferner müssen die Rechnungssysteme bestimmte technische Spezifikationen erfüllen, damit die Einhaltung der steuerrechtlichen Vorgaben gewährleistet ist, wenngleich der entsprechende Ministerialerlass noch nicht ergangen ist. Die elektronischen Rechnungssysteme aller Steuerpflichtigen müssen vor dem 1. Juli 2025 an die neuen Anforderungen angepasst und betriebsbereit sein.

Im Zusammenhang mit der Rechnungstellung geht die Ausführungsverordnung auf die Verhinderung von Steuerhinterziehung ein. So müssen die elektronischen Systeme automatisch für jede Rechnung einen Datensatz generieren, und dies parallel oder vor Ausstellung der jeweiligen Rechnung oder Stornorechnung. Gerade bei letzteren ist mit Blick auf die Einhaltung der Anforderungen an Korrekturrechnungen zu Umsatzsteuerzwecken besondere Vorsicht walten zu lassen.

Um Unternehmen und Selbstständige bei der Umstellung zu unterstützen hat die spanische Regierung Hilfsprogramme aufgesetzt, die noch bis zum 31. Dezember 2024 beantragt werden können. Für einen Bezug dieser Hilfen müssen sich Interessierte in dieser Ausschreibung (auf Spanisch) registrieren. Hilfen werden gewährt für

  • Website und Internetauftritt
  • E-Commerce
  • Verwaltung sozialer Netzwerke
  • Kundenmanagement
  • Business Intelligence und Analytics
  • Prozessverwaltung
  • E-Rechnungen
  • Leistungen und Tools des virtuellen Büros
  • Sichere Kommunikation
  • Cybersicherheit

Gerne unterstützen wir Ihr Unternehmen bei der Einführung der E-Rechnung oder der Umsetzung der Digitalisierungsvorgaben.