Gesellschafter- und Mitgliederversammlungen können auch 2021 per Video- oder Telefonkonferenz stattfinden

Veröffentlicht am 18.12.2020

Seit seiner Veröffentlichung im Frühjahr des Jahres hat das königliche Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März („RDL 8“) Änderungen, Nuancierungen, Weiterentwicklungen, und Klarstellungen erfahren, z.T. bei strittigen Punkten, z.T. zur Anpassung der Wirklichkeit des täglichen Lebens eines Unternehmens an die „neue Realität“ aufgrund der Pandemie.

Die jüngsten Änderungen brachte nun das kürzlich veröffentlichte königliche Gesetzesdekret 34/2020 vom 17. November zu Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Solvenz von Unternehmen, des Energiesektors und Steuererleichterungen („RDL 34“) mit sich. Nach dem RDL 8 durften die Organe spanischer Kapital- und Personengesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen per Video oder Telefonkonferenz zusammentreten, auch wenn diese Möglichkeit nicht explizit in ihrer jeweiligen Satzung vorgesehen war. Diese Möglichkeit bestand allerdings bisher nur bis zum 31. Dezember 2020. Diese Frist wurde mit Inkrafttreten des königlichen Gesetzesdekretes 21/2020 vom 9. Juni, zu Sofortmaßnahmen zu Prävention, Eindämmung und Koordination angesichts der Gesundheitskrise aufgrund von COVID-19 bereits einmal angepasst.

Nun wird diese Frist kraft des Artikels 3 des RDL 34 bis zum Ende des Jahres 2021 verlängert, da die spanische Regierung sich bewusst ist, dass diese außerordentliche Situation länger bestehen wird als zunächst angenommen. Allerdings beschränkt sich diese Fristverlängerung – zunächst – nur auf Gesellschafter- und Hauptversammlungen, sowie Mitgliederversammlungen und Zusammenkünfte des Stiftungsvorstandes. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass dieser Artikel durch ein anderes königliches Dekret angepasst/nuanciert und auch auf die übrigen im RDL 8 berücksichtigten Organe ausgeweitet wird.