Kurzarbeit in Spanien: Kernpunkte der Verlängerung

Veröffentlicht am 27.01.2021

Spanien befindet sich mitten in der dritten Welle der Corona-Pandemie. Erneut sind hauptsächlich das Hotelgewerbe sowie der Groß- und Einzelhandel von den Einschränkungen betroffen, die von den Autonomen Regionen erlassen wurden, um zu versuchen, der schnellen Ausbreitung des Virus Herr zu werden.

Derzeit gibt es mehr als 700.000 Kurzarbeiter in Spanien (Kurzarbeit auf Spanisch: „ERTE“), daher verabschiedeten die spanische Zentralregierung und die Sozialpartner gemeinsam am 19. Januar 2021 die IV. Sozialvereinbarung zum Schutz der Arbeitsplätze (IV Acuerdo Social en Defensa del Empleo). Diese dient in erster Linie der Verlängerung der pandemiebedingt bestehenden Kurzarbeitsverhältnisse.

Die neuen Vorschriften dieser Vereinbarung unterscheiden sich nicht wesentlich von den bereits mittels des königlichen Gesetzesdekretes (RDL) 30/2020 vom 29. September eingeführten Regelungen. Die wichtigsten Punkte der zwischen der spanischen Regierung und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden geschlossenen Vereinbarung sind somit folgende:

  1. Die Kurzarbeit  im Zusammenhang mit COVID-19 wird ab dem 1. Februar 2021 um vier Monate bis zum 31. Mai 2021 verlängert.
  2. Das bestehende Verbot von Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen oder bei höherer Gewalt im Zusammenhang mit COVID-19 wird ebenfalls bis zum 31. Mai 2021 verlängert.
  3. Die Liste der Wirtschaftszweige (CNAE), die besonders von Kurzarbeit betroffen sind und deren wirtschaftliche Erholung langsamer verläuft, wird erweitert.
  4. Die bereits eingeführten Befreiungen bzw. Reduktionen des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung bleiben in Abhängigkeit von (i) der Größe des Unternehmens (weniger oder mehr als 50 Arbeitnehmer) und (ii) der Kurzarbeitsmodalität bestehen.
  5. Neue Kurzarbeitsanträge aufgrund von Beeinträchtigung oder Einschränkung der Geschäftstätigkeit können über die bereits eingeführten Antragsverfahren gestellt werden.
  6. Wurde bereits Kurzarbeit aufgrund von Beeinträchtigung oder Einschränkung der Geschäftstätigkeit genehmigt und soll in eine andere Modalität gewechselt werden, ist dies für Unternehmen durch entsprechende Meldung gegenüber der zuständigen Arbeitsbehörde unkompliziert möglich.
  7. Die mit RDL 30/2020 vom 29. September bereits eingeführte Verpflichtung von Unternehmen zum sechsmonatigen Schutz der betroffenen Arbeitsplätze ab Beendigung der Kurzarbeit bleibt unverändert bestehen.
  8. Ebenfalls bestehen bleiben die Einschränkungen für Dividendenausschüttung, Überstunden, Outsourcing, Neueinstellungen sowie die Unterbrechung der Berechnung der Laufzeit befristeter Arbeitsverträge mit von pandemiebedingter Kurzarbeit  betroffener Arbeitnehmer.

Heute hat die Arbeitslosigkeit in Spanien praktisch ihr Niveau aus dem Jahr 2011 erreicht; besonders gebeutelt von der Pandemie sind zweifelsohne die Baubranche sowie der Dienstleistungs- und der Industriesektor. Angesichts dieser Umstände ist es positiv zu bewerten, dass die spanische Zentralregierung und die Sozialpartner trotz des gegenwärtigen komplizierten politischen Klimas ihr Versprechen erneut gehalten haben und in einen Dialog getreten sind, um Lösungen für die Minderung der schwerwiegenden Auswirkungen dieses Virus auf den spanischen Arbeitsmarkt und die spanische Wirtschaft zu finden.