In diesem Artikel konzentrieren wir uns jedoch auf die Änderungen des Arbeitnehmerstatuts. Diesbezüglich führt das Gesetzesdekret 9/2025 folgende Änderung der Absätze 4 und 5 des Artikels 48 des Arbeitnehmerstatuts ein:
- Verlängerung der bezahlten Freistellung bei Geburt, Adoption, Aufnahme eines Pflegekindes mit oder ohne Ziel der Adoption von 16 Wochen auf 19 Wochen. Während dieser Freistellung wird das Arbeitsverhältnis wie folgt ausgesetzt:
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- Die ersten sechs Wochen sind verpflichtend unmittelbar nach der Geburt, nach der Gerichtsentscheidung über die Adoption oder der Verwaltungsentscheidung über die Aufnahme des Pflegekindes mit oder ohne Ziel der Adoption in Vollzeit und ohne Unterbrechungen zu nehmen.
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- 11 Wochen kann der/die Arbeitnehmer/in nach eigenem Bedarf nehmen, entweder wochenweise oder „am Stück“ ab dem Ende der o.g. obligatorischen Aussetzung bis zum 12. Lebensmonat des Kindes bzw. innerhalb von 12 Monaten ab der Gerichts- bzw. Verwaltungsentscheidung. Diese 11 Wochen können in Vollzeit oder Teilzeit genommen werden, wobei der/die Arbeitnehmer/in dies dem Arbeitgeber mindestens 15 Tage im Voraus mitteilen muss. Diese Wochen können nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden.
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- Die zwei verbleibenden Wochen können auf Wahl des/der Arbeitnehmers/in wochenweise oder „am Stück“ bis zum achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Wie im Falle der 11 Wochen können sie sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit in Anspruch genommen werden, solange der/die Arbeitnehmer/in dies dem Arbeitgeber mindestens 15 Tage im Voraus mitteilt. Diese Wochen können ebenfalls nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden.
- Alleinerziehende Eltern-, Adoptiv- und Pflegepersonen haben Anspruch auf 32 Wochen Freistellung. Während dieser Freistellung wird das Arbeitsverhältnis wie folgt ausgesetzt:
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- Auch bei Alleinerziehenden sind die ersten sechs Wochen verpflichtend unmittelbar nach der Geburt, nach der gerichtlichen Entscheidung über die Adoption oder nach der Verwaltungsentscheidung über die Aufnahme eines Pflegekindes mit oder ohne Ziel der Adoption in Vollzeit und ohne Unterbrechungen zu nehmen.
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- Hinsichtlich der dispositiven Wochen genießen alleinerziehende Arbeitnehmer/innen jedoch 22 Wochen und können diese nach ihrem Bedarf nehmen, entweder wochenweise oder „am Stück“ ab dem Ende der o.g. obligatorischen Aussetzung bis zum 12. Lebensmonat des Kindes bzw. innerhalb von 12 Monaten ab der Gerichts- bzw. Verwaltungsentscheidung. Diese 22 Wochen können in Vollzeit oder Teilzeit genommen werden, wobei der/die Arbeitnehmer/in dies dem Arbeitgeber mindestens 15 Tage im Voraus mitteilen muss.
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- Die vier verbleibenden Wochen können, wie im Fall der nicht alleinerziehenden Eltern, auf Wahl des/der Arbeitnehmers/in wochenweise oder „am Stück“ bis zum achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Auch sie können sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit in Anspruch genommen werden, solange der/die Arbeitnehmer/in dies dem Arbeitgeber mindestens 15 Tage im Voraus mitteilt.
Gemäß der einzigen Übergangsbestimmung des Königlichen Gesetzesdekrets 9/2025 in Bezug auf die zwei bzw. – bei Alleinerziehenden – vier Restwochen kann die Aussetzung des Arbeitsvertrags zur Betreuung des Kindes für Tatbestände – d.h. eine Geburt, Adoption oder Aufnahme eines Pflegekindes – die sich am oder nach dem 2. August 2024 ereignet haben, in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme dieser Wochen sowie die entsprechenden monetären Bezüge können ab dem 1. Januar 2026 beantragt werden und erfordern keine erneute Anerkennung des Anspruchs, da die Vorschriften zur Inanspruchnahme der freiwilligen Unterbrechung (descanso voluntario) aufgrund von Geburt und Kinderbetreuung Anwendung finden.
Diese zwei bzw. vier Wochen berühren offenkundig nicht den in Artikel 48 bis des Arbeitnehmerstatuts geregelten achtwöchigen Erziehungsurlaub, der keine Änderungen erfährt. Nach wie vor sind diese acht Wochen Erziehungsurlaub unbezahlt.