Das spanische zentrale Finanzgericht (TEAC) hat bestätigt, dass in Spanien tätige ausländische Unternehmen, verpflichtet sind, mit den spanischen Steuerbehörden elektronisch zu kommunizieren, auch wenn sie nicht über eine Betriebsstätte verfügen.
In dem vorliegenden Fall hatte ein niederländisches Unternehmen eine Immobilie in Spanien übertragen und die Gültigkeit einer an seinen Vertreter gesendeten elektronischen Mitteilung angefochten. Der TEAC hat jedoch bestätigt, dass die Mitteilung vollumfänglich gültig ist und dass die Monate später eingereichte Beschwerde zu Recht als verjährt zurückgewiesen wurde.
Fazit für die Praxis: Die spanischen Steuerbehörden können ausländischen Unternehmen, die nicht in Spanien ansässig sind, elektronisch über ihren Vertreter in Spanien Mitteilungen zustellen. Diese Mitteilungen sind rechtlich vollumfänglich wirksam.
Empfehlung: Bevor ausländische Unternehmen eine Tätigkeit in Spanien aufnehmen, sollten sie unbedingt eine spanische Steueridentifikationsnummer (NIF) und ein Zertifikat für eine E-Signaturen beantragen, um Probleme beim Empfang von Mitteilungen und bei der Erfüllung ihrer Steuerpflichten zu vermeiden.