Urteil des spanischen Obersten Gerichtshof: Vermögensteuererleichterung für Nichtansässige

Veröffentlicht am 28.11.2025

Der spanische Oberste Gerichtshof hat kürzlich zwei wegweisende Urteile – STS 4849/2025 (vom 29. Oktober) und STS 4846/2025 (vom 3. November) – erlassen, die eine Steuererleichterung für nicht in Spanien ansässige Vermögensteuerpflichtige mit sich bringen.

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Das Gericht macht klar, dass Nichtansässige, die in der spanischen Vermögensteuer begrenzt steuerpflichtig sind, das heißt nur für Vermögenswerte in Spanien und hier ausübbare Rechte, Anspruch auf die Begrenzung der Steuersumme aus Einkommensteuer und Vermögensteuer nach Artikel 31.1 des spanischen Vermögensteuergesetzes (Ley del Impuesto sobre el Patrimonio, LIP) haben. Diese Steuervergünstigung war bisher in Spanien Ansässigen vorbehalten.

Der spanische Oberste Gerichtshof bestätigt, dass der Ausschluss von Nichtansässigen von dieser Begrenzung diskriminierend und ungerechtfertigt war und sowohl gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs des Unionsrechts als auch gegen die im spanischen Recht verankerten Grundsätze der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verstieß. So stellt der Gerichtshof fest:

Der gewöhnliche Wohnsitz, sei es in Spanien oder im Ausland, rechtfertigt nicht die unterschiedliche Behandlung von Ansässigen und Nichtansässigen, die darin besteht, dass für Letztere die in Artikel 31.1 LIP vorgesehene Begrenzung des Gesamtsteuerbruttos nicht gilt. Diese unterschiedliche Behandlung ist diskriminierend und nicht gerechtfertigt.

Der genannte Mechanismus des Artikel 31.1 LIP sieht eine Begrenzung der Gesamtsteuerlast aus Einkommensteuer und Vermögensteuer vor und soll einem konfiskatorischen Effekt entgegenwirken, d.h. verhindern, dass die Steuerlast des betroffenen Steuerzahlers in ein Missverhältnis zu seinem Einkommen gerät.

Bei Anwendung dieses Mechanismus wird die Summe aus Einkommensteuer (spanische Einkommensteuer IRPF oder äquivalente Steuer im Wohnsitzland des Steuerpflichtigen) und der spanischen Vermögensteuer auf 60 % der Einkommensteuerbemessungsgrundlage begrenzt. Wird dieser Schwellenwert überschritten, wird der Vermögensteuerbetrag bis zum Erreichen der Grenze gesenkt, jedoch maximal um 80 % der Summe aus Einkommen- und Vermögensteuer.

Welche Auswirkungen hat das Urteil für Nichtansässige?

Diese Rechtsprechung des spanischen Obersten Gerichtshof schlägt sich in direkten Vorteilen für nicht ansässige Eigentümer mit Vermögen in Spanien nieder, da sie diese Begrenzung anwenden und so eine Ermäßigung der Vermögensteuer erreichen könnten, wenn die Summe beider Steuern (Einkommen + Vermögen) die Grenze von 60 % des Einkommens überschreitet.

Auf diese Weise hat das Gericht den Weg für die Beantragung der Berichtigung von Selbstveranlagungen für nicht verjährte Steuerjahre (derzeit vier Jahre) und gegebenenfalls die Rückerstattung ungerechtfertigter Beträge zuzüglich der entsprechenden Verzugszinsen freigemacht.

Wir empfehlen potenziell Betroffenen, insbesondere Nichtansässigen mit bedeutendem Immobilienvermögen, eine detaillierte Analyse ihrer spanischen Vermögensteuererklärungen der letzten vier Steuerjahre vorzunehmen, um möglicherweise zu viel gezahlten Beträge zu berechnen und die entsprechenden Erstattungsanträge bei der spanischen Steuerbehörde zu stellen.

Unsere Steuerberater unterstützen Sie gerne bei der Analyse Ihrer individuellen Situation und gegebenenfalls Beantragung der Rückerstattung der ungerechtfertigten Steuerbeträge.