Die spanische Grundsteuer – Wer zahlt?

Veröffentlicht am 14.04.2020

In Spanien fällt direkt zum Jahresbeginn die Grundsteuer („Impuesto sobre Bienes Inmuebles“, kurz IBI) an. Laut königlichem Gesetzesdekret zur Regelung der Lokalen Finanzämter („Real Decreto Legislativo 2/2004, de 5 de marzo, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley Reguladora de las Haciendas Locales“, kurz LHL) erstreckt sich der Veranlagungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Steuerpflichtig ist diejenige Person, die am 1. Januar eines Jahres Eigentümerin der Immobilie war.

Gustavo Yanes Hernández Abogado / Steuerberater +34 91 319 96 86

1. Gesetzliche Regelung der spanischen Grundsteuer

In Spanien fällt direkt zum Jahresbeginn die Grundsteuer („Impuesto sobre Bienes Inmuebles“, kurz IBI) an. Laut königlichem Gesetzesdekret zur Regelung der Lokalen Finanzämter („Real Decreto Legislativo 2/2004, de 5 de marzo, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley Reguladora de las Haciendas Locales“, kurz LHL) erstreckt sich der Veranlagungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Steuerpflichtig ist diejenige Person, die am 1. Januar eines Jahres Eigentümerin der Immobilie war.

Die Steuer selbst muss dann, je nach Gemeinde, entweder einmalig oder auch in mehreren Raten während des laufenden Steuerjahres gezahlt werden.

2. Wer zahlt die Grundsteuer im Falle eines Verkaufes der Immobilie?

Auf diese Frage gab es bis Mitte Juni 2015 in Spanien verschiedene Antworten. Einige vertraten die Ansicht, dass diese Steuer ohne Rückerstattungsmöglichkeit immer von demjenigen gezahlt werden müsse, der zu Jahresbeginn Eigentümer der Immobilie war, unabhängig davon, ob die Immobilie während des laufenden Jahres verkauft wird oder nicht. Fraglich war vor allem, die Erstattungspflicht des Käufers, wenn im Kaufvertrag nichts über diesen Punkt geregelt war.

Laut dem Urteil des Obersten Gerichtshofs Spaniens („Tribunal Supremo“) vom 15. Juni 2016 muss der Käufer einer Immobilie die spanische Grundsteuer anteilsmäßig ab dem Erwerbszeitpunkt übernehmen, außer die Parteien des Kaufvertrages hätten die Frage im Kaufvertrag explizit anders geregelt. In der Praxis läuft dies auf eine anteilige Rückerstattung, der gemäß den steuerlichen Vorschriften zunächst vom Verkäufer zu entrichtenden Grundsteuer, hinaus. 

3. Grundzüge der richtungsweisenden Entscheidung zur Zahlung der spanischen Grundsteuer

Der Oberste Gerichtshof bestätigt zunächst, dass der Verkäufer (als Eigentümer am 1. Januar des Jahres) gemäß der einschlägigen spanischen Steuergesetzgebung die Grundsteuer für das gesamte Jahr zu zahlen hat.

Allerdings ist er dann im Anschluss dazu berechtigt, eine anteilige Rückerstattung für den Zeitraum zu fordern, in dem die Immobilie nicht mehr in seinem Eigentum stand, es sei denn, die Parteien haben diese Möglichkeit vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen. Dies stelle – ab sofort – die neue Grundregel für all diejenigen Kaufverträge dar, die die Pflicht zur Zahlung der Grundsteuer für das laufende Jahr nicht explizit regeln.

Schlussfolgerung: Sofern also die Parteien vertraglich keine anderweitige Vereinbarung bezüglich der Entrichtung der spanischen Grundsteuer für das Jahr des Immobilienerwerbes getroffen haben, die etwa eine Rückerstattungsmöglichkeit ausschließt, so kann der Verkäufer für den Zeitraum ab Eigentumsübergang bis zum Ende des laufenden Jahres die gezahlte spanische Grundsteuer anteilig vom Käufer zurückfordern.

4. Gestaltung beim Abschluss von Kaufverträgen

Es kommt somit beim Kaufvertragsabschluss auf eine exakte Formulierung im Hinblick auf den Ausschluss einer Rückerstattungsmöglichkeit an, sofern diese nicht greifen soll. Die Grundregel sieht hingegen fortan eine anteilige Rückerstattungspflicht vor, sofern keine Vereinbarung bezüglich der spanischen Grundsteuer getroffen wurde. In diesem Fall hat der Verkäufer nach den Vorschriften des spanischen Zivilgesetzbuchs („Código Civil“) das Recht, innerhalb der allgemeinen gesetzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren seinen Rückerstattungsanspruch geltend zu machen.

Zu Grundsteuer und Kataster siehe auch folgende Beiträge:

https://mmmm.es/de/blogs-lawyers/spanien-immobilienrecht/spanischer-katasterwert-katasteramt/

https://mmmm.es/de/blogs-lawyers/spanien-immobilienrecht/spanien-grundsteuer-kataster/

Madrid, 14. April 2020