Erste gerichtliche Verurteilung der Stadtverwaltung von Madrid zur Rückzahlung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer

Veröffentlicht am 27.10.2017

Die Steuer über den Wertzuwachs städtischen Grundes (Impuesto sobre el Incremento de Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana) im Folgenden wie im Volksmund auch „plusvalía“ genannt, ist eine gemeindliche Steuer, die die Übertragung von Immobilien regelt, sei es durch Vorgänge „mortis causa“ oder „inter vivos“.

Wenn eine Immobilie übertragen wird, ist es der Verkäufer, der die „plusvalía“ zu zahlen hat. Dagegen ist es im Falle einer Spende die Person, die den Vermögensgegenstand erhält, die dann die Steuer bei der Stadtverwaltung, in dessen Verwaltungsgebiet die Immobilie liegt, zahlen muss. Steuerpflichtige, die eine Immobilie erben, müssen ebenfalls „plusvalía“ bezahlen.

Diese Steuer kommt unabhängig davon, ob ein Gewinn für die Übertragung der Immobilie erzielt wurde, zur Anwendung. In der Zeit des Immobilienbooms vor der Finanzkrise, in der eine große Anzahl von Verkäufen einen Wertzuwachs erzielte, stellte die Zahlung dieser Steuer kaum ein Problem dar.

Doch jetzt nach der Finanzkrise sollen viele der Steuerzahler, die eine Immobilie zu einem niedrigeren Preis verkaufen müssen, als sie diese erworben haben, auf die gleiche Weise dafür bezahlen. In dieser Hinsicht hat das spanische Verfassungsgericht am 11. Mai 2017 ein Urteil erlassen, in dem es feststellt, dass die „plusvalía“ gegen das Verfassungsprinzip des „wirtschaftlichen Leistungsvermögens“ verstößt, da diese nicht mit der Existenz eines realen Wachstums des Immobilienwertes, im Falle des Verkaufs mit Verlusten, verbunden ist.

Dieses Urteil beendet Jahre, während derer die Steuerzahler bei den Verwaltungsgerichten klagten und wo es üblich war, dass den Steuerzahlern kein Recht insoweit zugesprochen wurde.

Im Nachgang zu dem Verfassungsgerichtsurteil hat nun der Verwaltungsgerichtshof Nr. 26 von Madrid die Stadtverwaltung von Madrid verurteilt, einem Steuerzahler den Betrag in Höhe von 7.446,32 Euro in Bezug auf die seinerzeit eingezahlte gemeindliche Wertzuwachssteuer zurück zu erstatten, als Folge eines Immobilienverkaufes mit Verlusten.

Die Richterin unterstrich in ihrer Entscheidung, dass bei Nachweis des Fehlens eines Wertzuwachses von städtischem Grund, es auch keine steuerpflichtige Handlung gibt und der Bürger somit nicht mit einem Betrag besteuert werden kann.